Abgeltungsteuer

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz vom 14.08.2007 (BGBl. Teil I Seite 1912) wurde zum 01.01.2009 die Abgeltungssteuer als neues Verfahren zur Festsetzung der Kapitalertragsteuer eingeführt. Es ersetzt das alte Verfahren, bei dem Steuerzahler ihre Veräußerungsgewinne in der Gewinn- und Verlustrechnung angeben mussten.

Die Körperschaftsteuer (Zins- und Kapitalertragsteuer), die insbesondere von Banken, Sparkassen, Versicherungen und Körperschaften erhoben wird, trägt bisher nicht nur zur Einkommensteuer bei, die vom Finanzamt festgesetzt wird. Bei der Abgeltungssteuer wurde ähnlich wie bei der Lohnsummensteuer ein als Abgeltungssteuer bezeichnetes Verfahren zur Erzielung von Kapitalgewinnen angewandt. Kapitalertragszahler oder Zahler (Beispiele: Banken und Finanzdienstleister) ziehen Steuern ein und führen diese direkt an die Steuerbehörden ab.

Der Steuerabzugsbereich für die Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer umfasst grundsätzlich Gewinne aus privaten Verkaufs- und Optionsgeschäften sowie Einkünfte und Verkäufe von Aktien, Anteilen, Coupons, Anteilen, Futures, Versicherungskapitalisierungen, derivativen Produkten und Beteiligungsdarlehen. Die Abgeltungssteuer gilt auch für die Übertragung von Rechten bei Renten, Grundgebühren und Hypotheken. Mit der Anwendung einer Abgeltungssteuer am Ende sind Transaktionen mit einer Haltedauer von weniger als einem Jahr steuerpflichtig.

Fremdwährungstransaktionen sind von der Abgeltungssteuer befreit und sind aus diesem Grunde als private Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung auszuweisen. Eine gesonderte Erklärung durch die Jahresbescheinigung ist nicht erforderlich und ggf. unmittelbar bei der Bank zu beantragen.

Die Besteuerung der Abgeltungssteuer

Die Endrendite beträgt 25 % der realisierten Kapitalgewinne. Hinzu kommt ein damit verbundener Zuschlag in Höhe von 5,5 % Quellensteuer. Ist der Steuerpflichtige zugleich Mitglied einer als juristische Person des öffentlichen Rechts anerkannten Kirche, so ist die Quellensteuer von 9 % ebenso wie die Kirchensteuer zu entrichten. Besteht jedoch eine zusätzliche Steuerpflicht der Kirche, ermäßigt sich der Gesamtkirchensteuersatz um 25 %. Im Allgemeinen errechnet sich ein vollständigen Steuersatz von 26,375 % ohne Steuern und 27,819 % inklusive Kirchensteuer. Seit 2015 wird die Kirchensteuer automatisch von den Kapitalerträgen Ihrer Bank, Bausparkasse und Versicherung abgezogen. 2014 sind keine separaten Bankaufträge mehr erforderlich. Ob jemand kirchensteuerpflichtig ist, erfragen Banken beim Bundeszentralamt für Steuern

Freistellungsverfügungen helfen, einen Teil der Veräußerungsgewinne vor den Steuerbehörden zu schützen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese nicht rezeptfrei bezogen werden. Die sogenannte Sparzulage beträgt 801 Euro pro Person. Ehepaare erhalten einen gemeinsamen Freibetrag von 1.602 Euro. Im Gegensatz zum bisherigen Sparerfreibetrag entfällt mit der Einführung der Pauschalabgeltungsteuer die Geltendmachung über den Pauschalbetrag hinausgehender einkommensabhängiger Abgaben. Liegt ein wertloses Zertifikat vor, sind die Veräußerungsgewinne dennoch voll steuerfrei.

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