Bei der Betrachtung der Umsatzsteuer Bauleistungen kommt es wesentlichd darauf an, wer der Leistungsempfänger ist. Wird die Bauleistung gegenüber einen Unternehmen erbracht, was selbst Bauleistungen erbringt, dann greift hier nach § 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) die Steuerschuldumkehr. Das bedeutet, nicht der Leistungsgeber muss die Umsatzsteuer auf seiner Rechnung ausweisen, vereinnahmen und gegenüber dem Finanzamt abführen, sondern vielmehr der Leistungsempfänger. Typisches Beispiel wo diese Regelung nach § 13 b Umsatzsteuergesetz ihre Anwendung findet, wäre der beauftragte Subunternehmer für eine Bauleistung. Die Steuerschuld der Umsatzsteuer geht auf den Subunternehmer über. Mit dieser Regelung aus dem Umsatzsteuergesetz, die 2004 geschaffen wurde, soll ein Missbrauch bei der Umsatzsteuer vermieden werden.
Umsatzsteuer Bauleistungen – Implikationen
Kommt die Regelung von § 13 b Umsatzsteuergesetz in Anwendung, muss der Leistungsgeber eine Netto-Rechnung erstellen und auf die Steuerschuld vom Leistungsempfänger hinweisen. Auf gar keinen Fall darf der Leistungsempfänger in einem solchen Fall die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen. Der Leistungsempfänger muss selbstständig die Umsatzsteuer Bauleistungen in einer Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt melden und abführen. Von dieser Regelung gibt es aber auch Ausnahmen, was eine Anforderung an den Leistungsgeber ist. So muss man als Leistungsgeber immer prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Bauleistung handelt, die zum Leistungsangebot von einem Leistungsempfänger gehört. Handelt es sich bei einem Unternehmen als Leistungsempfänger um einen Bauträger, so findet die Steuerschuldumkehr nach § 13 b Umsatzsteuergesetz zum Beispiel keine Anwendung.
Von der Regelung gibt es aber auch noch eine andere Ausnahme. So findet die Regelung aus dem Umsatzsteuergesetz keine Anwendung, wenn der Leistungsempfänger ein Kleinunternehmer nach § 19 Absatz 1 UStG ist. Und dabei spielt auch die Leistung keine Rolle, die zu seinem Leistungsangebot gehört. Die Steuerschuld bleibt beim Leistungsgeber und geht nicht auf den Leistungsempfänger über. Ebenso findet das Umsatzsteuergesetz nicht Anwendung, wenn es sich um eine Privatperson oder um andere Unternehmen handelt. In solchen Fällen obliegt die Steuerschuld der Umsatzsteuer immer ausschließlich beim Leistungsgeber. Dieser muss die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen, vereinnahmen und gegenüber dem Finanzamt erklären und abführen.
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