BeherrschenderGesellschafter

Ein Gesellschafter, der seinen Willen innerhalb einer Gesellschaft bzw. GmbH jederzeit durchsetzen kann, wird als beherrschender Gesellschafter bezeichnet. Ein beherrschender Gesellschafter besitzt meist mindestens 50% der GmbH, und Beschlüsse können jederzeit von ihm gefasst und durchgesetzt werden. Wenn ein Gesellschafter 50 % oder weniger der Anteile an der Gesellschaft besitzt, kann er dennoch als beherrschend behandelt werden, sobald er mit anderen Gesellschaftern zusammenarbeitet, die die gleichen Interessen haben, um eine Entscheidung zu treffen. Sein Status hat Einfluss auf seine steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Situation.

Die Rechtsgeschäfte mit wirtschaftlicher Wirkung, die zwischen ihm und seiner GmbH ablaufen, müssen immer auf einer vorherigen Vereinbarung beruhen. Von einem beherrschender Einfluss spricht man, wenn der betroffene Gesellschafter den Abschluss und den Inhalt erzwingen und durchsetzen kann. Er muss aufgrund der Stimmrechte, die ihm zustehen (direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligungen oder über entsprechende Stimmbindungsverträge) seinen Willen dauerhaft in der Gesellschaft durchsetzen können. Ein beherrschender Gesellschafter ist zudem auch Gesellschafter-Geschäftsführer und bestimmt die Höhe seines Lohnes selbst.

Was ist aus steuerrechtlicher Sicht zu beachten?

Sehr wichtig ist das Transparenzgebot, vor allem um einen möglichen Verdacht der verdeckten Gewinnausschüttung gar nicht erst aufkommen zu lassen.
Hier ist die so genannte Erfordernis der klaren Vorabvereinbarung zu nennen. Fehlt die klare Vorvereinbarung, könnten Fälschungen möglich sein. Sofern eine klare vorherige Vereinbarung erforderlich ist (Zuzahlungs- oder Nachzahlungsverbot), kommt es sowohl auf den Zeitpunkt als auch auf den Inhalt der Vereinbarung an.
Vereinbarungen haben inhaltlich klar formuliert zu sein. Tantiemevereinbarung besagt beispielsweise, dass eine Bonusvereinbarung die Bemessungsgrundlage, dass die Ermittlung der Höhe nur noch ein Berechnungsschritt ist, der keiner Beschlussfassung mehr bedarf und keinen Raum für willkürliche Einkommensverschiebungen lässt.

Außerdem wirkt das so genannte Rückwirkungs- und Nachzahlungsverbot, das besagt, dass Vereinbarung nicht nachträglich getroffen werden dürfen. Gehaltserhöhungen dürfen z. B. nicht im Nachgang beschlossen werden. Ansonsten liegt unabhängig von der Angemessenheit der Erhöhung ein vGA bereits allein wegen der Nichtbeachtung des Rückwirkungsverbots vor.
Eine Vereinbarung muss zudem tatsächlich eingehalten werden. So ist z. B. eine Stundung der Zahlungen nur bei starken Liquiditätsengpässen zulässig.

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