Betriebsaufspaltung

Betriebsaufspaltung – warum machen Sie Unternehmen die Mühe der Aufspaltung eines Betriebes? Weil die steuerlichen Vorteile locken. Es gibt insgesamt fünf Arten der Betriebsaufspaltung.

Formen der Betriebsaufspaltung

1. Die echte Betriebsaufspaltung

Als „echte“ Betriebsaufspaltung bezeichnet wird, wenn ein einheitliches Unternehmen in mindesten zwei weitere gespalten wird. Üblicherweise gibt es danach ein Betriebsunternehmen, der den geschäftlichen Teil aktiv übernimmt, während das Anlagevermögen von einem Besitzunternehmen gehalten wird. Dank Pacht- oder Mietverträgen, kann das Betriebsunternehmen das Anlagevermögen schließlich nutzen.

2. Die unechte Betriebsaufspaltung

Eine „unechte“ Aufspaltung wird deswegen so bezeichnet, weil in der Anfangsphase kein homogenes Unternehmen bestand. Dies geschieht entweder dadurch, dass eine Tatbestandsvoraussetzung geschaffen wird und ein neu gegründetes Unternehmen durch personelle und sachliche Verbindungen an das erste geknüpft wird. Der Weiteren, könne zwei existierende Unternehmen diese Tatbestandsvoraussetzung im Nachhinein entwickeln. Hierbei wird die Gesellschaftsstruktur verändert oder die Betriebsgrundlage vermietet.

3. Die klassische Betriebsaufspaltung

Die als „klassische“ bezeichnete Aufspaltung ist am weitesten verbreitet. Sie beschreibt eine Aufspaltung einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens in ein Einzelunternehmen und eine Besitz-Personengesellschaft bzw. Betriebs – Kapitalgesellschaft. Auf diese Weise lassen sich die Vorteile der zuerst genannten Unternehmen mit einer Kapitalgesellschaft verbinden lassen. Dieser Prozess kann sowohl unter dem Deckmantel einer „echten“, wie auch „unechten“ Aufspaltung geschehen. Die einzige Voraussetzung ist die Verkettung einer Personen- oder eines Einzelunternehmen mit einer Kapitalgesellschaft.

4. Die umgekehrte Betriebsaufspaltung

Dieser Prozess ist auch umgekehrt möglich und wird deshalb auch als „umgekehrte“ Betriebsaufspaltung bezeichnet. Die Personengesellschaft übernimmt die Aufgabe des Betriebsunternehmens, die Kapitalgesellschaft wird zum Besitzunternehmen. Dabei kann die Publizitäts- und Prüfungspflicht der Kapitalgesellschaft niedriger angesetzt werden, weil eine Besitzkapitalgesellschaft üblicherweise nach § 267 (1) HGB als Kapitalgesellschaft, und nach § 267a HGB sogar als Kleinstkapitalgesellschaft beschrieben werden kann.

5. Die kapitalistische und mitunternehmerische Betriebsaufspaltung

Das betrifft Personengesellschaften, welche somit das Betriebs- und das Besitzunternehmen darstellen. Somit ist, als Betriebsunternehmen eine GmbH & Co. KG notwendig, um eine Haftungsbeschränkung zu erreichen, personengesellschaftlichen Gesellschafter von der vollständigen Haftung zu befreien. Bei der Verbindung zweier Personengesellschaften gibt es jedoch Unklarheiten bezüglich der Interpretation § 15 (1) S. 1 Nr. 2 2. HS EstG. Somit bestimmt eine agierende Kapitalgesellschaft (als Betriebs- und Besitzunternehmen) diese kapitalistische Aufspaltung. Das Besitzunternehmen hält somit die betriebsunternehmerischen Anteile in seinem Vermögen. Diese Art der Aufspaltung ist bei Schwestergesellschaften somit nicht möglich und kann ausschließlich in einer Tochter-Mutterkapitalgesellschaft entstehen.

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