Betriebseröffnung

Die Betriebseröffnung ist dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monates ab Beginn der betrieblichen Tätigkeit mitzuteilen, Dazu gibt es den Fragebogen des Finanzamts der mit einem Steuerberater im Idealfall auszufüllen ist.

Betriebseröffnung- Implikationen

Nicht nur meldepflichten sind bei der Betriebseröffnung wesentlich, auch die Kosten einer Betriebseröfffnung müssen betrachtet werden. Denn Kosten fallen bereits vor einer Betriebseröffnung an. Und diese sind oftmals unabhängig von einer An-, Ab- oder Ummeldung einer Firma. Dennoch können diese Kosten steuerlich angesetzt werden.

Der Zeitpunkt der Eröffnung eines Gewerbes stellt immer der Beginn der Tätigkeit dar. Dieses wichtige Datum muss der Unternehmensgründer bei der Gewerbeanmeldung bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung in die Gewerbeanmeldung, etc. eintragen lassen. Wird dagegen eine freiberufliche Tätigkeit nur beim zuständigen Finanzamt gemeldet, ist auch hier das richtige Datum anzugeben. Kosten für die Vorbereitung und Gründung des Betriebes fallen dagegen schon sehr oft weit vorher an.

Grundsätzlich sind diese Ausgaben immer dann von der Steuer absetzbar, wenn sie im direkten Zusammenhang mit der neuen Arbeit stehen. Dies gilt insbesondere für Reise-, PKW- und Zugkosten zum Zwecke von Behördengängen, Förderstellen, Bürobesichtigungen, IHK, Notar, Beratungshonorare, Bankbesuche, Gebühren, Provisionen, Einrichtungsgegenstände, Bankgebühren, Portozahlungen, vorab entrichtete Geschäftsraummieten, Telefonspesen und Büromaterial.

Grundlage für die steuerliche Absetzbarkeit stellt eine ordnungsgemäße Rechnung dar. Diese muss zwingend in die Buchführung mit einfließen. Übrigens können die Kosten vor einer Betriebseröffnung bis zu einem Jahr vor der Eröffnung abgesetzt werden.

Die vorweggenommenen Betriebsausgaben

Jeder Existenzgründer muss sich vorab mit dem Thema vorweggenommene Betriebsausgaben beschäftigen. Im Allgemeinen fallen bereits vor einer Betriebseröffnung verschiedene Investitionen an. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich dabei um eine Fortbildung handelt oder ob Finanzierungs- und Beratungskosten entstehen. Wichtig ist, dass diese Ausgaben Aufwendungen nach § 4 (4) EStG darstellen und somit unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar sind.

Der Gründer muss im Sinne der Gewinnerzielungsabsicht handeln. Es kann nur der die anfallenden Aufwendungen von der Steuer absetzen, wenn wirklich eine Absicht vorhanden ist, sich selbstständig zu machen. Diese muss auch belegt werden. Zudem muss eine Betriebliche Notwendigkeit bestehen bzw. nachgewiesen werden. Dies geht aus dem BFH-Urteil vom 18. 04.1990 Az. III R 5/88 hervor. In diesem Urteil heißt es, es muss zwingend ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der getätigten Ausgabe und dem gegründeten Unternehmen bestehen.
Grundsätzlich kann der Firmengründer somit alle Betriebsausgaben mit direkten Zusammenhang mit der Betriebsgründung absetzen.

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