Buchführungspflicht

Die Erfassung der Buchführungspflicht verpflichtet Kaufleute in Deutschland, laut Handelsgesetzbuch (HGB), zur generellen und ordnungsgemäßen Buchführung und einem vollständigen Jahresabschluss für das Unternehmen. Nur einige kleine Berufsgruppen wie Freiberufler davon ausgenommen. Es werden dabei alle bestehenden Bestands- und Erfolgskonten erfasst. Dazu gehören auch solche Gesellschaftsformen wie die AG, GmbH, KG, GmbH & Co. KG, OHG und schließlich die UG. § 238 I HGB verpflichtet diese Unternehmensarten zudem zu einer doppelten Buchführung, einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Dabei gibt es verschiedene Arten der Buchführung, die im Folgenden erläutert werden.

Buchführungspflicht im Detail

Eine abgeleitete Buchführung wird oft auch als “Derivative” bezeichnet. Diese wird aus dem Steuerrecht abgeleitet, denn eine Buchführungspflicht nach § 238 ff. HGB ist nach dem Steuerrecht gemäß § 140 AO ebenfalls zu einer Buchführung verpflichtet.

Die „Originäre“ kann diejenigen gemäß § 141 Abs. 1 AO zur Buchführung verpflichten, die nicht an §140 AO gebunden sind. §141 Abs. 1 AO ist an Unternehmer gerichtet, die ein Gewerbe besitzen, so wie an Landwirte und Förster. Diese beiden Berufsgruppen sind dann buchführungspflichtig, wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb 60 000 € übersteigt, die Umsätze 600 000 € übersteigen oder ihre Landwirtschafts- und Forstflächen einen Wert von über 25 000 € besitzen.

§ 2 Abs. 1 GewStG definiert das gewerbliche Unternehmen gem. dem Einkommenssteuersatz. Im Klartext heißt das, dass die Buchführung ab 60 000 € Gewinn oder 600 000 € Umsatz im Jahr verpflichtend ist. Das Finanzamt informiert dabei, in einem vernünftigen Rahmen vor der nächst anstehenden Steuererklärung, über diese Änderung.

Wenn die Buchführungspflicht nicht eingehalten wird, kann das Unternehmen mit Strafgeldern versehen werden, der Unternehmer, sollte es sich um ein größeres Delikt handeln, sogar ins Gefängnis kommen. Aus diesem Grund sollten dem Finanzamt Gewinn- und Verlustrechnungen so wie Bilanzen rechtzeitig vorgelegt werden.

Die Buchführungspflicht endet dann, wenn der ehemals zur Buchführung verpflichtete Einzelunternehmer die gesetzlichen Untergrenzen über einen Zeitraum von zwei Jahren in Folge unterschreitet. Auch in diesem Fall wird der Unternehmer rechtzeitig über die veränderte Situation. Bei Kapitalgesellschaften verhält es sich jedoch anders, da diese so lange einer Buchführungspflicht unterliegen, bis sie endgültig aus dem Handelsregister gelöscht sind.

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