DAC 6-Richtlinie

Basierend auf der EU-Richtlinie 2018/822 und der EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU, wurden die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet, einen automatischen Informationsaustausch bei der grenzüberschreitenden Steuergestaltung. Diese Verpflichtung wird auch als DAC 6-Richtlinie bezeichnet. Das Ziel dieser Richtlinie ist die Vermeidung von einer steuerlichen Gestaltung zwischen den Mitgliedsstaaten, die nachteilig für die Staaten sind. Durch die Transparenz basierend auf der Richtlinie, soll eine nachteilige Steuergestaltung verhindern.

Durch die Transparenzpflicht werden grundsätzlich alle Arten der grenzüberschreitenden Steuergestaltung offengelegt. Gerade wer eine steuerrechtliche Gestaltung vornehmen möchte, die man als Intermediäre bezeichnet, für den ist die Richtlinie relevant. Den es sind damit Meldepflichten verbunden. Gerade wenn es zu einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung kommt, müssen Meldungen unter der Beachtung von folgenden Fristen beachtet werden:

  • Altfälle nach dem 24. Juni 2018 müssen bis zum 31. August 2020 an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden:
  • Neufälle die nach dem 1. Juli 2020 stattgefunden haben, müssen innerhalb von 30 Tagen an das Bundeszentralamt für das Steuer gemeldet werden. Diese Pflicht der Meldung von 30 Tagen gilt grundsätzlich für alle Fälle.

Die DAC 6-Richtlinie

Die Meldepflichten zu den genannten Fällen müssen nur dann vorgenommen werden, wenn verschiedene Faktoren erfüllt sind. Dazu gehört nach der DAC 6-Richtlinie, damit es eine bestimmte Steuerart ist. Umfasste Steuern bei der grenzüberschreitenden Steuergestaltung sind Gewerbe-, Einkommen-, Körperschafts-, Erbschaft-, Schenkungs- und Grunderwerbsteuer. Es gibt aber auch viele Steuern die nicht von der Steuerpflicht erfasst sind. Dazu gehört die Branntweinsteuer, die Tabaksteuer, aber auch Energiesteuern und Zölle. Eine weitere Voraussetzung für die Meldepflicht nach DAC 6 ist aber auch, damit es sich tatsächlich um eine grenzüberschreitende Gestaltung handelt. Nur wenn auch ein anderer EU-Mitgliedstaat betroffen ist, löst es eine Meldepflicht aus. Bei der Meldepflicht nach DAC 6 kommt es nicht darauf an, ob die grenzüberschreitende Gestaltung mit einem steuerlichen Vorteil verbunden ist oder nicht. Und letztlich muss ein Bezug zum jeweiligen EU-Mitgliedsland bestehen. Wer in Deutschland eine Meldung vornehmen möchte, der muss auch in Deutschland ansässig sein. Ist das nicht der Fall, gibt es hier auch keine Meldepflicht.

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