Corona-Krise – Steuerliche Maßnahmen

Die Bundesregierung versucht seit 2020 durch entsprechende Maßnahmenpakete die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Corona-Pandemie weiter abzumildern. Beschlossen wurde ebenso, dass die Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen 2020/ 2021 auch bis 31.12.2022 anzuwenden sind (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, v. 26.5.2020 und v. 18.12.2020).

Die steuerlichen Maßnahmen umfassen dabei die Bereiche Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Vereine und Spenden, Erbschafts- und Schenkungssteuer,Bier-, Energie- Alkohol-, Luftverkehr- und Kraftfahrzeugsteuer, etc. – Zoll.

Corona Krise – Steuerliche Maßnahmen

Verlängert wurden die erfolgreichen Maßnahmen aus 2020/ 2021 im Bereich Kurzarbeitergeld, Mitarbeiter steuerfreier Corona Zuschuss 1.500€, Ansprüche auf Zuschüsse und Förderprogramme zur Liquiditätsverbesserung (z. B. KfW-Darlehen), zivil- und gesellschaftsrechtliche Regelungen, verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten bei beweglichen Wirtschaftsgütern, Spendenaktionen, verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen durch Angehörige der Steuerberatenden Berufe, staatliche Entschädigungsverpflichtungen, Erleichterungen durch erweiterte Stundungs- und eingeschränkte Vollstreckungsmaßnahmen, Anpassung von Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer

Mit den Corona Krise – Steuerliche Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung Firmen und Mitarbeiter:innen in der Corona-Pandemie.

Die FAQ „Corona“ (Steuern) des BMF geben einen guten Überblick zu den steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise.

Steuerliche Maßnahmen kurz und knapp erklärt

Die wichtigsten Punkte der Corona-Krise Steuerliche Maßnahmen zeigen wir Ihnen nachfolgend etwas genauer auf.

Einkommenssteuer

Auf Antrag können die Vorauszahlungen zur Einkommenssteuer herab gesetzt werden. Zusätzlich werden die voraussichtlichen Verluste der Jahre 2020 und 2021 besonders Berücksichtig für eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen und bei dem vorläufigen Verlustrücktrag. Beides erfolgt mittels entsprechenden Antrages. Die Nachzahlungen der Vorjahre können gestundet werden. Auf Antrag ist eine zinsfreie Stundung durch ein vereinfachtes Verfahren bis zum 20. Juni 2022 möglich. Für eine Stundung über dieses Datum hinaus ist die Stundung nur mit einer zusätzlichen Ratenzahlungsvereinbarung bis zum 30 September 2022 möglich.

Gewerbesteuer

Auf Antrag kann der Steuermessbetrag für die Zwecke der Vorauszahlungen entsprechend dem zu erwartenden Jahresergebnis herabgesetzt werden. Für die Nachzahlungen zu den Vorjahren müssen eigene Stundungsanträge bei der zuständigen Gemeinde erfolgen. Die Abgabefrist für die Steuererklärung für das Jahr 2020 wird verlängert.

Umsatzsteuer

Auf Antrag wird eine Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldung gewährt. Eine zinslose Stundung der ist für die Zahllasten aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf Antrag möglich. Die Nachzahlungen für die Vorjahre können ebenfalls zinslos im einfachen Verfahren bis zum 30. Juni 2022 auf Antrag gewährt werden. Darüber hinaus ist dies mit einer angemessenen Ratenzahlungsvereinbarung bis zum 30. September 2022 möglich.

Lohnsteuer

Die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteueranmeldungen können auf Antrag während der Pandemie auf Antrag um maximal zwei Monate verlängert werden. Zusätzlich sind bis zu einem Betrag von 1.500 Euro jährliche Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers vom 01. März 2020 bis 31. März 2022 steuerfrei.

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