Arbeitszimmer & Corona Homeoffice von der Steuer absetzen

Corona-Soforthilfen Arbeitszimmer

Wer in den Jahren 2020/2021/2022 als Arbeitnehmer mehrere Monate im Corona Home­office gearbeitet hat, weiss die Bequemlichkeit zu schätzen. Aber auch zahlreiche Selbstständige mussten Zeit zuhause verbringen. Jeder  hatte ungeplante Ausgaben für zusätzliche Arbeitsmittel und Energie. Hier stellt sich berechtigterweise die Frage, inwieweit man den Staat an den Kosten des Corona Homeoffice beteiligen kann.

Corona Homeoffice – Implikationen

Wer sich ein Arbeitszimmer für das Arbeiten im Homeoffice eingerichtet hat, möchte die Ausgaben auch steuerlich geltend machen. Der Gesetzgeber hat dafür aber strenge Vorgaben festgesetzt. Absetzbar sind beispielsweise Kosten für Strom, Heizung und Miete. Notwendige Anschaffungen für das Arbeiten im Homeoffice, wie Schreibtisch, Stuhl, Laptop und noch einiges mehr können ebenso bei der Steuer angegeben werden.

Jetzt kommt die alles entscheidende Frage: Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um das Arbeitszimmer und verbundene Kosten absetzen zu können bzw. Corona-Soforthilfen zu erhalten?

Wichtig für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind klare Regeln für das Homeoffice. Nicht erforderlich ist ein komplett neuer Arbeitsvertrag. Eine Zusatzvereinbarung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen, aber in dieser Zusatzvereinbarung sollte genau festgelegt werden:

  • Der Zeitliche Umfang
  • Die Erreichbarkeit
  • Die Bearbeitungsfristen für bestimmte Aufgaben

Will man nun die Ausgaben steuerlich geltend machen als häusliches Arbeitszimmer (Homeoffice) oder als Betriebsausgaben bei den Corona-Soforthilfen Arbeitszimmer für Selbstständige sind Rahmenbedingungen zu beachten.

Arbeitszimmer – räumliche Anforderungen

Das Arbeitszimmer muss im Wesentlichen oder auch komplett zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. In der Coronakrise ist das Homeoffice bei vielen Arbeitnehmern und auch für die Arbeitgeber eine Alternative. Damit rücken die räumlichen Gegebenheiten in den Vordergrund. Steht beispielsweise ein separater Raum zur Verfügung, kann ein Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer in Erwägung gezogen werden. Doch es gibt noch Sonderfälle, die es zu beachten gilt. Das häusliche Arbeitszimmer muss der Dreh und Angelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Steht andererseits kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann eine begrenzte Berücksichtigung des Aufwandes Erwägung gezogen werden.

Corona Homeoffice – angeordnet oder freiwillig?

Die „Freiwilligkeit“ des Corona Homeoffice hat Auswirkungen auf die Anerkennung durch das Finanzamt. Dabei sind folgende Themen zu betrachten:

  1. Nur Homeoffice wegen Corona – Mit der Anordnung, dass Mitarbeiter nur noch im Homeoffice tätig sein können, ist eine Voraussetzung erfüllt. Für diese Zeit des Homeoffice werden die dabei entstandenen Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten vollständig anerkannt.
  2. Größtenteils Homeoffice – Wird die Tätigkeit an drei oder mehr Tagen im Homeoffice ausgeführt, sind ebenfalls die Voraussetzungen erfüllt. Hierbei ist es aber nicht so bedeutend, ob wegen der Corona Pandemie ein Homeoffice angeordnet oder aus betrieblichen Belanngen eingeführt wurde.
  3. In der Woche 3 Tage oder auch weniger im Homeoffice – Mit weniger als 3 Tagen in der Woche sind die steuerlichen Voraussetzungen für zu Hause nicht erfüllt. In diesem Fall sollte aber überprüft werden, ob aus betrieblichen bzw. beruflichen Belangen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Hat der Arbeitgeber aber die Aufforderung ausgesprochen, dass nicht alle Mitarbeiter gleichzeitig in der Firma anwesend sein Dürfen und kein anderer Arbeitsplatz gestellt werden kann, so ist ein Ausweichen ins Homeoffice erfüllt.
  4. Freiwillig ins Homeoffice – Bei einem freiwilligen Arbeiten im Homeoffice für ein oder zwei Tage innerhalb einer Woche, obwohl ein Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht, sind die Voraussetzungen für Corona Homeoffice nicht erfüllt. Der Mittelpunkt der Arbeit liegt nicht im Homeoffice.

Handelt es sich beim Arbeitszimmer nicht um den beruflichen Mittelpunkt, können übrigens maximal 1.250€ pro Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für die Jahre 2020 und 2021 kann für jeden Tag, an dem der Steuerpflichtige ausschließlich zu Hause betrieblich oder beruflich tätig wird, ein pauschaler Betrag von 5 Euro -maximal 600 Euro im Jahr abgezogen werden (sogenannte Homeoffice-Pauschale). Und auf der anderen Seite stellen vormals Pendler fest, dass sie weniger Fahrt­kosten absetzen können als üblich und die Steuerersparnis nied­riger sein wird, als in den Vorjahren.

Corona Homeoffice – Corona Soforthilfe für Selbstständige

Gerade bei den Förderungen 2020 wurden lediglich Betriebsausgaben gefördert, also Ausgaben, die als  erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand relevant sind (Vorgabe des Bundes). Wenn der Selbstständige nachweisen konnte, dass das Finanzamt in der letztverfügbaren Steuererklärung Teile der Wohnungsmiete als Arbeitszimmer anerkannt hat, konnte der Mietaufwand berücksichtigt werden.

Wir sind als Steuerberatung auf das Thema Corona Home­office spezialisiert – Jetzt kostenfrei anfragen!

Kostenfreie Beratungsanfrage

    Weitere Informationne zur Bearbeitung der Anfrage