Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen

Die steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen ist ein wichtiges Thema. Denn bei den Hilfen handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, der einmalig aufgrund der Coronasituation gewährt wurde. Die Hilfe soll Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe unterstützen, die aufgrund der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Situation geraten sind und deshalb massive Liquiditätsengpässe erleiden. Dies hat die Bundesregierung aus allgemeinpolitischen sowie wirtschaftspolitischen Gründen so entschieden. Kosten fallen der Staatskasse zu.

Wer ist antragsberechtigt und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Antragsberechtigte für die Corona-Soforthilfe sind Selbständige, Angehörige der Freien Berufe (dazu zählen Apotheker, Rechtsanwälte, Sachverständige, Ärzte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) und kleine Betriebe einschließlich Landwirte mit bis zu zehn Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, die wirtschaftlich am Markt arbeiten, wie Unternehmen agieren. Sie müssen von Deutschland aus arbeiten und bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein. Abgesehen davon müssen die Unternehmen schon länger bestanden haben und dürfen nicht schon vor der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sein.

Wie ist die steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen? Gelten diese als Subvention bzw. Zuschuss?

Eine Subvention ist ein geldwerter Vorteil, den ein Subventionsgeber dem Subventionsempfänger zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks gewährt. Sofern der Leistungserbringer hingegen kein Eigeninteresse hat, erfolgt keine Subvention. Eine Subvention liegt in der Regel auch dann nicht vor, wenn mit einer Leistung des Förderungsnehmers ein unmittelbarer ökonomischer Bezug hergestellt werden kann. Nach dieser allgemein gültigen Definition ist die Corona-Soforthilfe eine Subvention.

Was ist zur steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen noch zu sagen?

Ob es sich bei Zuwendungen aus öffentlichen Kassen um echte Zuschüsse handelt, ergibt sich nicht aus der haushaltsrechtlichen Bewilligung der Vergabe, sondern allein aus dem Auszahlungsgrund. Sofern die Zuwendungen wie die Corona-Soforthilfe aus öffentlichen Kassen ausschließlich auf Grundlage des Haushaltsrechts in Verbindung mit den hierfür erlassenen allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben werden, handelt es sich in der Regel um echte Zuwendungen.

Die Unternehmen haben die Betriebszuschüsse als Betriebseinnahme zu erfassen und als solche auch zu versteuern. Dies findet Anwendung für die Einkommensteuer und, wenn juristische Personen Corona-Soforthilfe erhalten, für die Körperschaftsteuer.

Die Corona-Soforthilfe und sämtliche vergleichbaren Zahlungen, die nur dazu bestimmt sind, eine aus strukturellen, wirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers zu fördern, sind keine Vergütung für eine steuerpflichtige Leistung. Sie unterliegen somit nicht auch nicht der Umsatzsteuer.

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