Dauerfristverlängerung beider USt

Für die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung kann die Dauerfristverlängerung beantragt werden. Wird diese danach erteilt, kann die Umsatzsteuervoranmeldung einen Monat nach der eigentlichen Abgabefrist beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Dauerfristverlängerung als Liquiditätsinstrument

Welche Abgabefrist dabei für die Unternehmen gilt, richtet sich dabei nach der Höhe der Umsätze im Vorjahr oder bei Gründung der Existenz nach jenem vom Unternehmer geschätzten Geschäften. Die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung kann jeden Monat, einmal im Quartal oder Jahr erfolgen.

Dauerfristverlängerung – Sonderzahlung

Bei Gewährung einer Fristverlängerung müssen die Unternehmen, jene zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, die sogenannte Sondervorauszahlung leisten. Dabei richtet sich die Höhe der Vorauszahlung sich nach der Endsumme der Umsatzsteuervorauszahlung des Vorjahres und macht 1/11 davon aus.

Dauerfristverlängerung – Anmeldefrist

Die Frist für eine Abgabe der Voranmeldungen für die Umsatzsteuer sowie für die Entrichtung der Vorauszahlungen kann um einen Monat auf Antrag verlängert werden (§ 46 UStDV).

Dauerfristverlängerung – elektronischer Antrag

Der Antrag auf die Fristverlängerung bzw. die Aufnahme der Sondervorauszahlung ist generell auf elektronischem Weg zu übermitteln, was nach § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV erfolgt.

Dauerfristverlängerung – Zustimmungspflichtig

Die Fristverlängerung kann lediglich dann in Anspruch genommen werden, wenn das Finanzamt diesen Antrag nicht abgelehnt hat. Ein separater Bewilligungsbescheid wird nicht erteilt. Eine solche Fristverlängerung gilt so lange, bis das Unternehmen sie nicht mehr in Anspruch nehmen möchte oder das Finanzamt die Verlängerung widerruft, was nach § 46 UStDV möglich ist.

Dauerfristverlängerung – Wirkung

Die Fristverlängerung verschafft dem Unternehmen mehr Zeit. Dank dieser kannst es die Umsatzsteuervoranmeldung einen Monat später liefern. Beispielsweise kann es die Umsatzsteuervoranmeldung des Augusts statt zum 10. September damit bis zum 10. Oktober abgeben und entsprechend später dann die fällige Umsatzsteuer zahlen.

Die Details der Fristverlängerung sind im Umsatzsteuergesetz definiert. In § 18 Abs. 6 UStG ist die Möglichkeit erklärt, die Fristen für eine Abgabe der Voranmeldungen sowie für die Abgabe der Vorauszahlung um einen Monat zu verlängern. Jenes Verfahren der Dauerfristverlängerung ist in §§ 46 bis 48 der Durchführungsverordnung zur Umsatzsteuer (UStDV) geregelt.

Unternehmen, welche die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich übermitteln, können die Dauerfristverlängerung für das Jahr 2021 in Anspruch nehmen, wenn diese einen passenden Antrag schon für das Jahr 2020 gestellt hatten oder den Antrag zum ersten Mal bis zum 10.02.2021 stellen.

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