Doppel- und mehrstöckige Personengesellschaften

Doppel- und mehrstöckige Personengesellschaften entstehen, wenn eine Personengesellschaft als Gesellschafterin (sog. Obergesellschaft) an der Untergesellschaft beteiligt und deren Gesellschafter durch eine ununterbrochene Mitunternehmer-Kette mit der Untergesellschaft verbunden sind.

Doppel- und mehrstöckige Personengesellschaften – Implikationen

Aus diesem Grunde werden ebenfalls gern die Begriffe Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft in dieser Verbindung verwendet. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind die Gesellschafter der Muttergesellschaft den Gesellschaftern der Tochtergesellschaft direkt gleichgestellt.

Übernimmt der Gesellschafter der Muttergesellschaft die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft, ist seine Vergütung Gewinnbestandteil in Verbindung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Ausprägung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG umfasst nicht nur zweigeschossige Gebäude, sondern zudem mehrgeschossige Gebäude.

Dabei ist es wichtig, dass eine Partnerschaft besteht, und die beteiligten Parteien auf allen Ebenen als Mitunternehmen behandelt werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wird jeder Gewinn einer Kapitalverwaltungsgesellschaft zu Transaktionseinkünften, wenn sie mit einer Personengesellschaft in Verbindung stehen. Der Handelscharakter erstreckt sich von der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft. Befugt eine GmbH über eine alleinige Komplementärin der Muttergesellschaft und hat die allein die Geschäftsführung übernommen, führt dies zu einem Gewerbecharakter nach dem § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG und bei Tochtergesellschaft auch zu Gewerbeeinnahmen.

Bilanzierungen Doppel- und mehrstöckige Personengesellschaften

Das Beteiligen an einem Tochterunternehmen stellt keinen eigenständigen wirtschaftlichen Vermögenswert dar, daher kann der Gewinn nicht durch Abschreibung der Beteiligung gekürzt werden. Die Darstellung erfolgt im Großen und Ganzen nach der sogenannten Spiegelbildmethode. Das bedeutet, dass die anteiligen Werte des Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten durch das Kapitalkonto gespiegelt und als Kapitalbetrag des Eigentümers in der Muttergesellschaft dargestellt werden. Kapitalgesellschaftsanteile an einer gewerblichen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sind der besondere Geschäftsvorteil II der jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafter der Tochtergesellschaft. Infolgedessen wird die Gewinnbeteiligung in den Handelserfolg umgegliedert. Aufwendungen im Vergleich mit der beherrschten Gesellschaft sind spezifische Betriebsausgaben, die Kosten der Finanzierung des Aktienrückkaufs von persönlich haftenden Gesellschaftern sind spezifische Betriebsausgaben.

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