Doppelte Buchführung

Neben der einfachen Buchführungen, sind bestimmte Unternehmen und Unternehmer dazu verpflichtet eine doppelte Buchführung aufzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Buchführung, bei der jeder Geschäftsvorgang zweimal erfasst wird. Prinzipiell enthält ein Buchungssatz eine Soll- und eine Haben-Buchung bzw. die Buchung auf zwei verschiedenen Konten (Konto und Gegenkonto). Diese Methode ist aber alles andere als eine neumodische Erfindung der Finanzbehörden, sondern wurde schon im Mittelalter zur genauen Erfassung von Vermögensbewegungen eingesetzt. Das Pendant zur doppelten Buchführung ist die einfache Buchführung, auch Gewinn- und Verlustrechnung (EÜR) genannt.

Der Begriff ist aber nicht nur auf die Verbuchung auf zwei Konten und die Erfassung von Geschäftsvorgängen in wenigstens zwei Büchern zurückzuführen. Doppelte Rechnungsführung bedeutet vor allem auch eine doppelte Ergebnisermittlung. Das heißt, dass das erzielte Ergebnis einerseits durch den Vergleich der Bestände ermittelt werden kann und andererseits durch den Vergleich von Erträgen und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden kann. So gewährleistet diese Form der Buchführung die rechnerische Richtigkeit aller Buchungen. Aus den verschiedenen Buchungen wird schließlich eine Bilanz erstellt, indem die einzelnen Bilanzkonten am Bilanzstichtag abgeschlossen werden.

Die doppelte Buchführungspflicht

Verpflichtet zur doppelten Buchhaltung sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), und die UG (haftungsbeschränkt) und der Einzelkaufmann. Dieser Verpflichtung erstreckt sich weiterhin auf den eingetragene Kaufmann (e.K.), die offene Handelsgesellschaft (OHG), sowie die Kommanditgesellschaft (KG).

Unternehmerinnen und Unternehmer, die ein Gewerbe betreiben und nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen ihren Gewinn nur unter bestimmten Voraussetzungen nach der doppelten Buchführung ermitteln. Diese ergeben sich aus einer bestimmten Umsatzgrenze. Haben die Unternehmen im Vorjahr einen Umsatz von mehr als 600.000 Euro erzielt oder betrug der Vorjahresgewinn mehr als 60.000 Euro, besteht ebenfalls die Pflicht zur erweiterten Buchführung.

Bleiben Einzelkaufleute unter den genannten Grenzen, können auch diese als Ausnahme davon befreit werden. Wichtig ist zu beachten, dass die Pflicht automatisch einsetzt, sobald die 600.000 Euro Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden und der Gewinn höher als 60.000 Euro. Für Freiberufler hingegen reicht prinzipielle ebenfalls die einzelne Buchführung aus.

Wenn Sie mehr über die Unterschiede zwischen Einfachere und Doppelte Buchführung erfahren möchten oder erfahren möchten, ob Sie verpflichtet sind diese Form der Buchhaltung auszuführen, kontaktieren Sie uns unverbindlich und kostenfrei zu diesem Thema.

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