Bei einem Drittaufwand handelt es sich um eine Aufwandsart, die durch die Erzielung von Einkünften der steuerpflichtigen Person entsteht. Die Aufwendungen sind jedoch nicht von dieser betreffenden steuerpflichtigen Person (auch nicht im Wege des verkürzten Vertrags- und Zahlungsweges) übernommen worden, sondern von einer dritten Person.
Drittaufwand- Implikationen
Sollten hier jedoch Wirtschaftsgüter vorhanden sein, welche der steuerpflichtigen Person unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, so muss hier bei der steuerlichen Bewertung deren Wert zum Zeitpunkt der zur Verfügungsstellung angesetzt werden. Die dann darauf anfallenden Abschreibungen muss die steuerpflichtige Person als eigenen Aufwand berücksichtigen. In einem solchen Fall kann hier ein vorhandener Drittaufwand einkommensteuerrechtlich nicht angesetzt werden.
Praxisanwendung
Ob dann ein solcher Aufwand auch vom Finanzamt akzeptiert und berücksichtigt wird, ist nicht immer ganz eindeutig geregelt. Wenn als Aufwendungen hier es sich um außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben bei Ehegatten handelt, gibt es hierzu eine gesetzliche Regelung. Bei den anderen Fällen gibt es hierzu Rechtsprechungen des Bundesfinanzhofes, die dann zur Orientierung für das Finanzamt dienen.
Häufig werden jedoch von dem Finanzamt solche Aufwendungen nicht anerkannt. Anerkennungen kommen dann vor, wenn bei der steuerpflichtigen Person hier eine verbundene Härte vorhanden ist. Wenn hier Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorhanden sind, gibt es für solche Aufwendungen zum Teil eine Anerkennung durch das Finanzamt. Dies gilt auch dann, wenn eine sogenannte Abkürzung des Vertragsweges vorhanden ist. Das bedeutet, dass eine dritte Person Zahlungen leistet oder Verträge zugunsten der steuerpflichtigen Person abgeschlossen worden ist. Diese Ausgaben sind dann abzugsfähig und werden häufig ebenfalls anerkannt. Bei Sonderausgaben kommt es dagegen häufiger zu einer Ablehnung.
h3 Abkürzung des Zahlungsweges h3
Beim Finanzamt wird auch die sogenannte „Abkürzung des Zahlungswegs“ häufig als Anerkennungsgrund berücksichtigt. Hierbei leistet die Ehefrau oder der Ehegatte oder eine andere Angehörige der steuerpflichtigen Person aus der eigenen Tasche Zahlungen, die dann Betriebsausgaben sind. Hierbei ist es das Ziel, einen einfachen Zahlungsvorgang sicherzustellen oder finanzielle Engpässe hier zu berücksichtigen.
Dies ist dann zum Beispiel der Fall, wenn aufgrund eines finanziellen Engpasses die Ehefrau Aufwendungen für zum Beispiel Reparaturarbeiten an einer Wohnung von ihrem Konto übernimmt und der Ehemann Eigentümer einer vermieteten Wohnung ist.
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