Einbringung privater Wirtschaftsgüter in Gesamthandsvermögen

Zum Gesamthandsvermögen gehören alle Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter, die der Personengesellschaft als solcher zivilrechtlich oder mindestens nach den Grundsätzen wirtschaftlichen Eigentums zuzurechnen sind (§ 246 Abs. 1 HGB, § 39 AO).

Einbringung privater Wirtschaftsgüter in Gesamthandsvermögen – Allgemeine Definition

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Sondervermögen in das allgemeine Betriebsvermögen einer Personengesellschaft kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. Ob durch das Erschließen von Amortisationspotenzialen wird oft nur das Eigenkapital eines Unternehmens gestärkt. Je nachdem, ob die Immobilie steuerpflichtig ist (§§ 17, 23 EStG), kann eine Spende oder eine Vorauszahlung erforderlich sein, damit die Struktur, die gewünscht wird, letztendlich erreicht wird. Insgesamt gibt es zwei Lösungsansätze.

1. unentgeltliche Übertragung (Beispiel: Einlagen)

Einlagen gelten als sinnvoll, sofern ein steuerverstricktes WG im Sinne der §§ 17, 20 Abs. 2 und § 23 EStG auf eine Personengesellschaft steuerneutral übertragen wird, beispielsweise bei einer Erhöhung der Abschreibung. Die Einlage steht mit keinem Verkauf gleich. Eine Zuwendung hingegen hat die Vorausssetzung, dass der Beitragsleistende keinerlei Gegenleistung erhält. Es können keine Gesellschaftsrechte eingeräumt noch zusätzliche Gegenleistungen, im Sinne einer Kreditanfrage (SonderBV), in bar oder sonstiger WG, oder Schuldübernahmen erbracht werden.

Gegenseitige Zuweisungen erfolgen im „Umsatz“ oder nur im ungeteilten Kapitalrücklagenkonto. Im Fall, dass es keinen Veräußerungsbestand gibt, so die Finanzverwaltung, steige der Wert der Anteile zwar bis zu einem gewissen Grad, „ist aber einer Einlage nicht entgegenzuhalten“. Im Streitfall wird das Reservekonto nach Beteiligung geteilt. Besteht kein Interessenkonflikt, wie im Fall einer „Einmann-GmbH & Co. KG“, kann die bewusste Einlagengestaltung, beispielsweise zur Vermeidung von Rechtsfolgen nach § 23 EStG, eine Hinterlegung auslösen, die die Missbrauchsklausel des § 42 AO.

2. Einbringung (ein Sonderfall)

KG entsteht durch die Übernahme eines neuen Gesellschafters durch einen Einzelunternehmer unter Ausschluss der persönlichen Haftung eines der beiden neuen Gesellschafter. Ähnliche Konstellationen liegen vor, sobald zwei EinzUs zusammen eine KG bilden. Im Gegensatz zu den bisher beschriebenen Startups ist dort das Ziel der Zuwendungen (außer Bargeld) das Unternehmen. Unternehmenseinlagen (und deren Äquivalente: Unternehmensanteile und Anteile an der Mitunternehmung) sind als Steuerspenden zu qualifizieren und unterliegen, sofern es sich bei der Zielgesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handelt, dem Neunten Teil des UmwStG. Partnerschaft. Als weiteres Beispiel für die Unternehmensnachfolge gelten im § 24 UmwStG vorrangig die Regelungen des UmwStG. Wir werden hier nur darauf verweisen.

Im Gegensatz zu der Gründung von Personengesellschaften ist die Einbringung privater Wirtschaftsgüter in Gesamthandsvermögen ausgenommen.
Eine Einbringung privater Wirtschaftsgüter in Gesamthandsvermögen ist stets von Bedeutung, wenn eine WG aus nicht steuerrelevantem Privatvermögen (Immobilien außerhalb der 10-Jahres-Frist des § 23 EStG) in die Personengesellschaft eingebracht wird, um ein höheres AfA-Rating für Betriebsvermögen nach § 7 Abs. 1 S. 5 EStG zu erzielen. Wertvoll sind Einbringungen auch dann, wenn steuerrelevante WGs, wie beispielsweise potenziell verlustbehaftete Anteile, nach §17 EStG eingebracht werden, da der Verlust vorbehaltlich durch § 17 Abs. 2 S. 6 EStG eine transaktionale Einzahlung realisiert werden kann. Letzteres gilt unter anderem dann, wenn nicht immer seit fünf Jahren die Anteile im Besitz des Einbringers war.

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