Einfuhrumsatzsteuer

Neben Verbrauchsteuern und Zöllen bei der Einfuhr von Waren aus anderen Ländern wird auch die Einfuhrumsatzsteuer durch die deutsche Zollverwaltung erhoben. Das Einfuhrumsatzsteuer Aufkommen betrug alleine im Jahr 2015 ca. 50,9 Milliarden Euro. Weitgehend entspricht die Einfuhrumsatzsteuer der Umsatzsteuer, auch als Mehrwertsteuer bekannt.

Die Einfuhrumsatzsteuer fällt beim Verkauf oder Verbrauch von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen im Inland oder bei Lieferungen innerhalb der EU an. Die Einfuhr von umsatzsteuerrechtlichen Waren aus einem Drittlandsgebiet nach Deutschland unterliegt ebenfalls der Umsatzsteuer. Diese wird jedoch als Einfuhrumsatzsteuer bezeichnet. Hierbei handelt es sich – in Gegensatz zur Umsatzsteuer – um eine Verbrauchssteuer und einer Einfuhrabgabe im Sinne von zollrechtlichen Vorschriften.

Die Ware wird vom Ausfuhrland von der Umsatzsteuer entlastet. Dafür wird sie mit der Einfuhrumsatzsteuer des Importlandes belastet. Diese Einfuhrbesteuerung sollte verhindern, dass eingeführte Waren ohne Aufrechnung der Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen. Da diese Steuerart bei der Wareneinfuhr entsteht, wird sie von der Zollverwaltung erhoben. Es ist dabei unerheblich, ob die Einfuhr durch eine Privatperson oder einem Unternehmen entstehen.

Einfuhrumsatzsteuer – Bemessungsgrundlage

Grundsätzlich stellt der Zollwert die Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung dar (siehe § 11 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz). Damit finden für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgeblich die jeweils gültigen zollrechtlichen Vorschriften über den Zollwert Anwendung.

Dem Zollwert sind weitere Kosten hinzuzurechnen, insofern nichts anders darin enthalten ist:

  • Geschuldete Beträge im Ausland an Steuern, Einfuhrabgaben und sonstigen Abgaben wie Beispielsweise gezahlte und drittländische Ausfuhrzölle
  • Beträge an EG-Einfuhrabgaben und Zöllen sowie besondere Verbrauchssteuern wie Beispielsweise auf Tabakwaren oder Mineralöle, welche auf eingeführten Gegenstände anfallen
  • Beförderungskosten von der Grenze bis zum ersten Bestimmungsort des Gemeinschaftsgebietes, also an dem Ort an welchen die grenzüberschreitende Beförderungen endet.

Die Rechtsgrundlage für die Bemessungsgrundlage sowie die hinzurechnenden Beträgen stellt der § 11 Abs. 3 UStG dar. Der Import von Gegenständen aus einem Drittland nach Deutschland oder die österreichischen Gebieten Mittelberg und Jungholz unterliegen der Einfuhrbesteuerung. Dabei umfasst der umsatzsteuerrechtliche Begriff „Inland“ das Staatgebiet Bundesrepublik Deutschland. Ausnahmen bilden die Gebiete von Büsingen und die Insel Helgoland. Dieses entspricht dem deutschen Teil des Zollgebietes der Union.

Neben den bereits erwähnten Gebieten von Büsingen und die Insel Helgoland, gehören Freizonen, Watten und Gewässer zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie, Deutsche Luftfahrzeuge und Schiffe nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Inland.

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