Einkommensteuer-Veranlagungspflicht

Eine Einkommensteuer-Veranlagungspflicht kommt zum Zuge, wenn die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen sind, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 sowie § 24a EStG, mehr als 410 € betragen.

Einkommensteuer-Veranlagungspflicht- Implikationen

  • Die Einkommensteuer-Veranlagungspflicht hängt also von den Einkunftsarten und deren Höhe ab. Sie kommt nach dem § 46 EStG insbesondere dann zur Anwendung, wenn beispielsweise:

  • von bestimmten Arbeitgebern erhaltene Löhne
  • die Freibeträge beim Einkommensteuerabzug berücksichtigt und festgesetzt werden, wenn oder zusammen mit dem im Kalenderjahr 2018 erzielten Arbeitsentgelt 11.400 Euro (Kalenderjahr 2019 = 11.600 Euro, ab Kalenderjahr 2020 = 11.900 Euro) übersteigen 21.650 € (Kalenderjahr 2019 = 22.050 €) und ab 2020 22.600 € überschreiten.
  • die Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, können einen anderen Steuerfreibetrag als die Hälfte der ausländischen Bildung oder eine Behindertenpauschale beantragen, auf die gewöhnliche Kinder Anspruch haben.
  • für gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten wird ganzjährig die Steuerklassenkombination III / V oder die Steuerklassenkombination IV / IV (beim sogenannten Faktorverfahren) mit einem selbstgewählten Verteilungsschlüssel angewendet.
  • für andere Leistungen (Beispiele: Abfindungen, Jubiläumsgelder) hat der Arbeitgeber keine Lohnsteuern nach den geltenden Lohnregeln ermittelt.
  • die fortschrittsberechtigten Lohnersatzleistungen (Beispiele wie Arbeitslosengeld I, Krankheit, Elterngeld) ab 410 € bezogen werden.

Wer noch andere Einkünfte als Lohn bezieht, hängt dies von der Höhe der Steuererklärung ab. Wenn genau diese Einkünfte 410 € je nach Kalenderjahr nicht übersteigen, ist derjenige, der die Steuererklärung machen möchte, nicht dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Beispiele für andere Einkünfte, die nicht als Arbeitslohn gelten, sind unter anderem:

1. selbstständige, freiberufliche Arbeiten
2. Renten
3. Einnahmen aus Vermietungen

Übersteigen die Gesamteinkünfte (siehe § 2 EStG) den sogenannten Grundabzug von 9.408 € ab dem Jahr 2020, ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Bei gemeinsamen Veranlagungen ist der Betrag zu verdoppeln.

Welche Abgabefrist ist bei der Einkommensteuer-Veranlagungspflicht zu berücksichtigen?

Bei Pflichtveranlagungen müssen Arbeitnehmer, die keine Steuerberatung für sich in Anspruch nehmen, ihre Steuererklärung bis zum 31. Mai abgeben im Folgejahr beim Finanzamt einzureichen. Aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Besteuerungsverfahren vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, 1679, BStBl I 2016, 694) endet die Abgabefrist am 31.07 und wurde somit für zwei Monate verlängert. Bei einer Einkommensteuer-Veranlagungspflicht ist auch eine Anbahnungshemmung zu berücksichtigen. In diesen Fällen beginnt der vierjährige Besteuerungszeitraum mit dem Ende des Kalenderjahres, in welcher die Erklärung abgegeben wurde, jedoch spätestens mit dem Ende des dritten Kalenderjahres, also in dem Kalenderjahr, in dem die Erklärung fällig ist.

Die Aussetzung von maximal drei Jahren gilt bei Pflichtbeiträgen jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der vierjährigen Beitragsdauer keine Steuererklärung abgibt und die Pflichtbeiträge ausschließlich auf dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Steuerentlastung beruhen nachher. die Vierjahresfrist ist abgelaufen (BFH-Urteil vom 28.03.2012, BStBl II 2012, 711).

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