Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn man sich mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig wirtschaftlich betätigt und die Einkünfte weder den land- und forstwirtschaftlichen noch den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zugeordnet werden können. Relevant ist hier Einkommensteuergesetz (EStG) § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb- Implikationen
Nicht selten wissen Steuerpflichtige nicht, ob mit der Ausübung einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit oder aus einer anderen Einkunftsart Einkünfte aus einem Gewerbetrieb erzielt werden oder nicht und ob diese überhaupt der Einkommenssteuer unterliegen. Eine Zuordnung der Einkünfte ist aber aus steuerlicher Sicht wichtig, da Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb die Abgabe der Gewerbesteuererklärung zur Folge hat.
Die Tätigkeit einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmers ist nach § 15 Abs. 2 EStG steuerlich als Gewerbebetrieb anzusehen, sobald gewisse positive und negative Vorrausetzungen erfüllt werden. Dies Bedeutet, ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn die selbstständige Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung unternommen und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird. Die Betätigung stellt nicht die Ausübung von einer Land- und Forstwirtschaft noch eines freien Berufes dar oder eine andere selbstständige Arbeit. So stellt beispielsweise die reihe private Vermögensverwaltung keinen Gewerbebetrieb dar.
Kriterien für den Gewerbebetrieb
Ein Gewerbebetrieb liegt vor, bei:
- Gewinnerzielungsabsicht: Betriebsvermögensvermehrung wird angestrebt in Form eines Totalgewinns
- Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr: Anbieten von Waren oder Dienstleistungen.
- Einer selbstständigen Tätigkeit. Eigene Verantwortung, eigene Rechnung (Unternehmerinitiative und –risiko), keine abhängige und verdeckte Beschäftigung (sog. Scheinselbstständigkeit)
- Nachhaltigkeit: Die Tätigkeit erfordert mehrmaliges Handeln. Es genügt bereits ein einmaliges Handeln mit Wiederholungsabsicht
Es handelt sich um keine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, wenn die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, rein private Vermögensverwaltung oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorliegen.
Grundsätzlich unterliegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb der deutschen Einkommensteuer, wenn die natürliche Person einen Wohnsitz oder alternativ eine gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, der deutschen Einkommenssteuer. Die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb zählen zu den sieben verschiedenen Einkunftsarten des Einkommenssteuergesetzes (kurz: EStG). Genau geregelt werden die Einkünfte in §§ 15 bis 17.
Die Bemessungsgrundlage stellt das zu versteuernde Einkommen dar. So zählen die Einkünfte des Gewerbebetriebs zu den Gewinneinkünften. Dies bedeutet maßgebend für das Steuerrecht ist der erzielte Gewinn. Ermittelt wird der Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich, da der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Ende eines Wirtschaftsjahres und dem des vorangegangenen Wirtschaftsjahres positiv oder negativ ausfällt. Festgestellt wird der Gewinn durch die Erstellung eines Jahresabschlusses. Dieser beinhaltet die Aufstellung einer Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung.
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