Wenn Sie Kapitalvermögen haben und dieses entsprechend einsetzen und Gewinne erzielen, dann erzielen Sie Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Einkünfte aus Kapitalvermögen – Implikationen
Gewinne aus Kapitalvermögen sind typischerweise Zinsen aber das Bild hat sich gewandelt. Zu den Einkünften zählen:
- Einkünfte aus Zinsen und Dividenten aus Sparbüchern und Bausparverträgen
- Zinsen aus Hypotheken und Lebensversicherungen
- Zinsen aus Kapitalforderungen
- Gewinne, die durch Veräußerung von Aktien entstehen
- Aktien und Wertpapiere
- Gewinnausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie Ausschüttungen von REIT-Aktien. Unter anderem gehören verdeckte Gewinnausschüttungen dazu.
Jede Bank kann/muss eine Steuerbescheinigung erteilen, die die Kapitaleinkünfte auflistet. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden vom Gesellschafter bzw. Anteilseigner erzielt. Anteilseigner ist gleichzeitig derjenige, dem die Anteile am Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. Von einer Gewinnbeteiligung im Sinne spricht man dann, wenn der Betrag dem Gesellschafter aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses objektiv zufließt. Die nachträgliche Rückgängigmachung der Gewinnausschüttung hebt den Zufluss nicht rückwirkend auf, auch wenn der Gewinnausschüttung ein Irrtum zugrunde lag.
Erträge aus der Vermögensverwaltung werden als Kapitalerträge erfasst, die Einnahmen oder Zahlungen für die Bereitstellung von Kapital darstellen – so lassen sich Einkünfte aus Kapitalvermögen vereinfacht definieren.
Steuerliche Situation
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Abgeltungssteuer. Sollten die Kapitalerträge die Summe von 500.000 € im Jahr überschreiten, so gilt die Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren. Wenn die Gesamteinkünfte aus Kapitalvermögen den sogenannten Sparerfreibetrag nicht überschreiten, muss keine Quellensteuer abgeführt werden. Dieser Freibetrag liegt laut §44a EStG bei 801 Euro für Einzelpersonen und 1.602 Euro für Ehepaare. Dazu müssen Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag mit Ihrer Steueridentifikationsnummer einreichen.
Sofern Sie keinen Freistellungsauftrag erteilen, führt die Bank automatisch 25 Prozent Quellensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalerträge über dem Freibetrag liegen . Zur Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens wird der Sparerfreibetrag von den Gesamteinnahmen aus Kapitalvermögen subtrahiert.
Rechtlich-gesetzliche Grundlage
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Besteuerung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG. § 20 EStG beschreibt ausführlich, welche Einkünfte in diese Kategorie fallen und welche nicht. § 20 Abs. 1 Nr. 1 1-11 des Einkommensteuergesetzes umfassen divers Tatbestände, jede Zahlung für die Bereitstellung von Kapital erfassen sollen. § 20 Abs. 2 Nr. 1 WpHG 1 WpHG 1-8 EStG werden dagegen Gewinne aus der Veräußerung der Kapitalbasis angesetzt. Jedenfalls bleiben der Erwerb des Stammkapitals und allfällige Wertschwankungen während der Haltedauer steuerlich unberücksichtigt.
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