Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören in Deutschland zu den insgesamt sieben Einkunftsarten, welche in §2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes als zu versteuernde Einnahmen aufgelistet werden. Sie bilden in Deutschland die stärkste Einkommensart und tragen damit in hohem Maße zur Finanzierung des deutschen Staatshaushaltes bei. Lediglich die Umsatzsteuer führt zu noch mehr Einnahmen des Staates.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – Implikationen

Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit umfassen Einkünfte aus laufenden und früheren Arbeits- und Dienstverhältnissen. Sie umfassen also alle Einnahmen Löhne und Gehälter, Bezüge aus öffentlichen Dienstverhältnissen, aber auch Tantiemen oder Gratifikationen. In Bezug auf frühere Dienst- und Arbeitsverhältnisse sind hier zum Beispiel Pensionen und Betriebsrenten gemeint. Nicht unter diese Einkunftsart fallen jedoch gesetzliche Renten. Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung (beispielsweise Pensionsfonds oder Direktversicherungen) zählen wiederum dazu.

Die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören zu den Überschusseinkünften. Ihre Ermittlung erfolgt bei aktiven Arbeits- und Dienstverhältnissen anhand der Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten. Entsprechend lautet die Berechnung:

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
abzüglich Werbungskosten
= Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Die Werbungskosten werden in Form einer Pauschale (Arbeitnehmerpauschbetrag, in 2022 sind das 1.200 Euro) oder darüber hinaus anhand der tatsächlich nachweisbaren Werbungskosten berücksichtigt. Als Werbungskosten gelten zum Beispiel Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz oder Ausgaben für Bewerbungen und Fortbildungskosten. Werden solche Ausgaben vom Arbeitgeber ersetzt, so können Sie nicht geltend gemacht werden. Allerdings ist der Ersatz für solche Auslagen auch nicht steuerpflichtig und somit bei der Ermittlung der Einkünfte nicht zu berücksichtigen. Die Einkommensteuer selbst wird als sogenannte Quellensteuer i. d. R. durch direkten Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Um Werbungskosten gelten machen zu können, sind ein Lohnsteuerjahresausgleich oder die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich.

Bei Einkünften aus früheren Arbeits- oder Dienstverhältnissen wird eine andere Formel zur Ermittlung angewendet. Diese lautet:

Einnahmen aus früheren Arbeits- oder Dienstverhältnissen (z. B. Versorgungsbezug)
abzüglich Werbungskostenpauschale
abzüglich prozentualer Versorgungsfreibetrag (in Abhängigkeit vom Jahr des Versorgungsbeginns)
abzüglich Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (in Abhängigkeit vom Jahr des Versorgungsbeginns)
= Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

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