Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

§ 18 EStG  regelt die Einkünfte aus selbständiger Arbeit . Darunter fallen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Etwas weniger bekannt sind Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft erzielt (§ 15 Absatz 3).

Berfusgruppen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Unternehmerische Tätigkeiten sind von Einkünften aus selbstständiger Arbeit zu unterscheiden.

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: gewerblich oder freiberuflich?

Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit unter Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr ausgeübt wird, deren Zweck die Erzielung von Gewinn ist. Keine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit. Darüber hinaus ist der gewerbliche Betrieb von der privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen.

Stammen die Einkünfte aus freiberuflichen und gewerblichen Einkünften, ist die Reibungstheorie zu beachten. Freiberufler werden von der Geschäftstätigkeit „infiziert“. Daher unterliegen auch die Einkünfte von Freiberuflern der Gewerbesteuer. Hiervon nur abweichen, wenn gewerbliche Einkünfte gewerbesteuerfrei sind oder freiberufliche Einkünfte unerheblich sind.

Für Selbstständige gilt bei der Gewinnermittlung nicht die Vorschrift des § 5 EStG, sondern nur § 4 EStG, insbes. die des § 4 Abs. 3 EStG. Der Gewinn wird unabhängig von den Buchführungsgrenzen des § 141 AO durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt.

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