Fahrradüberlassung an Arbeitnehmer

Fahrradüberlassung liegt im Trend. Arbeitgeber stellen anstatt eines Dienstwagens immer häufiger ihren Arbeitnehmern Fahrräder zur Verfügung. Aber Achting vor der „Steuerfalle“ bei der Überlassung von Fahrrädern bzw. E-Bikes an Arbeitnehmer.

Fahrradüberlassung- Implikationen

Bei der steuerlichen Betrachtung wird zwischen klassischen Fahrrädern, Pedelecs und E-Bikes unterschieden.

Hier kommt der sperrige Begriff des Landfahrzeugs nach § 1 Abs. 3 StVG ins Spiel, nachdem Landfahrzeugse keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes, wenn sie durch reine Muskelkraft fortbewegt werden. Ist das Fahrzeug mit einem elektronischen Hilfsantrieb versehen, darf dieser höchsten 0,25 kW an Leistung erbringen. Mit dessen Unterstützung verringert sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv:

  • Falls der Fahrer beim Treten pausiert
  • Beim Erreichen oder ggf. vor der Geschwindigkeit 25 Km/h

Ist dies der Fall sind die Fahrrad-Vorschriften anzuwenden. Trifft dies nicht zu wie bei Pedelecs oder E-Bikes, ist die Überlassung des Fahrrades bei der Steuer anderweitig zu bewerten.

Die Fahrradüberlassung im Allgemeinen

Grundsätzlich stellt jede Überlassung von Fahrrädern durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer einen Arbeitslohn dar, wenn dieses privat genutzt werden kann. Überlässt ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zu privaten Zwecken, stellt dieses einen geldwerten Vorteil dar, wenn die Überlassung in einem direkten Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Betrachtet man die Überlassung des Fahrrades rein ertragssteuerlich unterscheidet man zwei wesentliche Kriterien.

Fahrrad oder Pedelec
Der Überlassungsanspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderweitigen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage wie beispielsweise ein Tarifvertrag. Zudem erfolgt die Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung oder einem arbeitsvertraglichen Vergütungsbestandteil, welche steuerlich anerkannt werden. Damit erfolgt die Bewertung der Überlassung nach den Grundsätzen der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (Siehe BMF-Schreiben vom 09.01.2020).

Elektrofahrrad
Handelt es sich bei einem Fahrrad um ein E-Bike, gelten die Grundsätze für eine Kraftfahrzeugüberlassung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 des EStG für die Firmenwagenüberlassung an einen Arbeitnehmer. Eine Übertragung erfolgt als arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil zusätzlich zum ohnehin bezahlten Arbeitslohn. Erfolgt die Überlassung bis 31.12.2018 oder nach dem 31.12.2030 gelten die Grundsätze wie bei einem Fahrrad oder Pedelec. Erfolgt die Nutzungsüberlassung zwischen den 01.01.2019 und dem 31.12.2030 ist diese nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Dabei handelt es sich um ein Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen.

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