Fristen und Termine

Eine Reihe von Fristen und Terminen entstehen im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung und ggf. bei Einwendungen gegen den Steuerbescheid. Grundsätzlich sollten die Fristen und Termine immer eingehalten werden, da ansonsten Zwangsgelder, Säumniszuschläge oder sogar rechtliche Konsequenzen drohen.

Die wichtigsten steuerrelevanten Termine sind

  • Abgabefrist der Steuererklärung
  • Gewerbesteuervorauszahlung
  • Umsatzsteuervoranmeldung
  • Dauerfristverlängerung
  • Antrag auf Änderung des Steuerbescheids
  • Einspruch gegen den Steuerbescheid
  • Festsetzungsverjährung
  • Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Je nachdem ob es sich um die Steuererklärung von Privatpersonen oder eines Unternehmens handelt, gilt es die richtigen Fristen für einen persönlich herauszufiltern.
Für einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf sind eine exakte Fristberechnung und die Terminbestimmung unabdingbar. Hierfür gelten die §§ 108 und 109 AO. Dabei verweist der § 108 Abs. 1 AO auf die §§ 187 bis 193 des BGB.

Die Fristenarten bei der Steuererklärung

Fristen stellen bestimmte, abgegrenzte oder bestimmbare Zeiträume dar. Bei einem Fristversäumnis kann der Rechtsverlust eintreten, beispielsweise für eine zulässige Einlegung des Einspruches gegen den Steuerbescheid. Das Finanzamt kann zusätzlich bei pflichtgemäßer Ermessensausübung im Zuge einer Versäumnis der Steuererklärungsfist für die Festsetzung einen Verspätungszuschlag erheben.

Nach § 169 Abs. 1 AO kann das zuständige Finanzamt nur unter Beachtung der Festsetzungsfristen eine Steuerfestsetzung durchführen oder daran eine Korrektur vornehmen. Innerhalb der Frist kann das Finanzamt daran gehindert werden bestimmte Handlungen vorzunehmen (§ 254 AO Vollstreckungsschonfrist).

Ja nach Abgabenordnung wird unter behördlichen und gesetzlichen Fristen unterschieden:

  • Behördliche Fristen: Diese werden von der Behörde durch den Verwaltungsakt festgesetzt. Die Fristen sind Verlängerungsfähig nach dem § 109 Abs. 1 AO
  • Gesetzliche Fristen: Die Fristendauer wird gesetzlich bestimmt. Sie sind grundsätzlich nicht Verlängerungsfähig. Die Ausnahme bildet die Frist zur Einreichung der Steuererklärung. Diese sind gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 AO verlängerungsfähig. Es wird in § 109 Abs. 1 Satz 2 AO eine rückwirkende Verlängerung ausdrücklich vorgesehen.

Daneben unterscheidet das BGB unter Ereignisfristen (siehe § 187 Abs. 1 BGB) und Tagesbeginnfristen (siehe § 187 Abs. 2 BGB). Die allermeisten relevanten Fristen des Steuerrechts stellen Ereignisfristen dar. Dabei wird der Ereignistag nicht bei der Fristberechnung mit eingerechnet. Tagesbeginnfristen sind maßgeblich für die Lebensaltersberechnung. Hier ist der Tagesbeginn maßgebend und der Tag wird in der Fristberechnung mitberücksichtigt.

Wir sind als Steuerberatung auf das Thema Fristen und Termine spezialisiert – Jetzt kostenfrei anfragen!

Kostenfreie Beratungsanfrage

    Weitere Informationne zur Bearbeitung der Anfrage