Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit ist in der Abgabenordnung, in § 52 Abs. 1 definiert. Danach liegt eine Gemeinnützigkeit immer dann vor, wenn eine Körperschaft einen gemeinnützigen, basierend auf geistigem, sittlichen oder materialiem Zweck fördert. Die Bereiche die als gemeinnützig gelten, wurden ebenfalls vom Gesetzgeber in der Abgabenordnung definiert. Dazu zählen beispielsweise Bereiche wie die Forschung, die Bildung, Kunst und Kultur, Religion, Umweltschutz, Alten- und Jugendhilfe, Brandschutz, Sport, Tierzucht oder aber auch Soldatenvereine. Um nur eine kleine Auswahl zu nennen, welche Bereiche die Abgabenordnung hier kennt.

Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Als gemeinnützig können vom Finanzamt sowohl Vereine, aber auch Stiftungen, GmbHs und AGs anerkannt werden.

Wie damit deutlich wird, gemeinnützig kann nicht nur ein Verein oder eine Stiftung sein, sondern auch eine GmbH wenn sie einen entsprechenden Zweck verfolgt. Nicht als gemeinnützig ist eine Anerkennung möglich, wenn es sich um eine Einzelperson handelt oder um eine Personengesellschaft. Eine Stiftung oder ein Verein die als solches anerkannt ist, muss immer aufpassen, damit sie diesen Status nicht verliert. Hohe Mitgliedsbeiträge oder aber auch hohe Aufnahmegebühren können dazu führen, damit die Anerkennung in Gefahr gerägt. Gleiches gilt auch bei einem zu hohen Vereinsvermögen. Wie eng hier die Grenzen bei gemeinnützig sind, zeigt ein Schreiben des Bundesfinanzministerium an die Finanzbehörden. Nach diesem Schreiben ist ein Gesamtbetrag von 1.534 Euro im Jahr durch Neumitgliederaufnahmen, als noch unschädlich anzusehen. Doch ein Überschreiten von diesem Betrag, kann schon zu einer Neubewertung führen, ob noch gemeinnützige Ziele verfolgt werden.

Die Allgemeinheit muss im Blick sein

Auch muss das Handeln von einem gemeinnützigen Verein immer auf die Allgemeinheit gerichtet sein. Eine ausschließliche Begrenzung beim Verfolgen vom Satzungszweck auf die Mitglieder, ist nicht gemeinnützig. Die Strenge vom Staat bei der Anerkennung erklärt sich aus dem Umstand, damit dieser gemeinnützige Vereine, GmbHs und Stiftungen besonders fördert. In dem er beispielsweise Einnahmequellen von der Besteuerung freistellt oder die Steuerlast reduziert. Zudem ist die Anerkennung von einem gemeinnützigen Zweck immer auch damit verbunden, damit Förderungen in Anspruch genommen werden können. Und letztlich kann man mit der Anerkennung auch nach Spenden werben und Spendenquittungen ausstellen, die von den Finanzbehörden anerkannt werden.

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