Geschäftsveräußerung

Von Geschäftsveräußerung spricht man, wenn ein Unternehmen ganz oder teilweise einem anderen Unternehmen übereignet wird. Grundsätzlich muss der Verkäufer alle wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens oder Unternehmensteils auf den Käufer übertragen, damit ein Unternehmensverkauf im Ganzen akzeptiert werden kann.

In Ausnahmefällen können jedoch einzelne wesentliche Funktionsprinzipien vom Unternehmer beibehalten werden, wenn er diese an den Erwerber vermietet oder (langfristig) verpachtet. Inzwischen hat der BFH aber mehrfach entschieden, dass eine Übertragung aller wesentlichen Betriebsprinzipien nicht erforderlich ist und das Unternehmen nur ohne großen finanziellen Aufwand fortgeführt werden kann.

Von einer steuerfreien Unternehmensveräußerung spricht man auch dann, wenn der Erwerber die Gesellschaft in anderer Form fortführt. Eine steuerfreie Unternehmensveräußerung liegt nach BFH-Urteil vom 23.08.2007 ) auch dann vor, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb umstrukturiert oder modernisiert. Ein Unternehmensverkauf im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt auch dann vor, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundsätze nicht übertragen worden sind, sofern sie dem Erwerber zur dauerhaften Nutzung und dauerhaften Fortführung des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebs überlassen werden.

Voraussetzungen für eine Geschäftsveräußerung

Der verkaufende Unternehmer kann Unternehmer bleiben – auf andere Weise. Was das veräußerte Unternehmen (Betriebsteils) angeht, tritt jedoch der Käufer die Nachfolge des Verkäufers an. Bleiben beispielsweise unbedeutende WGs erhalten und werden später verkauft oder entfernt, geschieht dies weiterhin im Rahmen des Unternehmens.

Die Unternehmereigenschaft endet mit der letzten Tätigkeit.
Es steht einer Unternehmensveräußerung nichts entgegen, wenn der Verkäufer die Gesellschaft nach der Veräußerung im gleichen Umfang wie zuvor fortführt. Danach liegt eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG vor, wenn der Unternehmer Unternehmensteile veräußert, die dem Käufer die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in vollem Umfang ermöglichen, der Verkäufer aber seinen Geschäftsbetrieb betreibt unverändert gegenüber dem vorherigen mit zurückbehaltenen oder hinzugekommenen Vermögenswerten. Eine Geschäftsveräußerung liegt jedoch nicht vor, wenn der Verkäufer einer Mietsache die Immobilie nach der Übertragung als Zwischenmieter weiter vermietet.

Übertragen werden können Grundstücke, Betriebsgrundstücke, die Geschäftsausstattung, der Warenbestand.
Der Verkauf eines Grundstücks mit Hallen, das (als Teil einer Umsatzsteuergruppe) von der Trägergesellschaft an die Betreibergesellschaft verpachtet und durch eine andere Betriebsimmobilie ersetzt wurde, ist ein Einzelvermögensverkauf und keine steuerfrei Geschäftsveräußerung. Die Hallenimmobilie selbst ist kein fortgeführter Betrieb.

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