Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Rechtsform, die aus zwei natürliche Personen oder auch aus juristischen Personen bestehen kann. Die Anzahl der Personen ist hierbei nach oben nicht begrenzt. Es muss lediglich die Mindestzahl von zwei Personen eingehalten werden. Ist das nicht der Fall, gilt die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die auch häufig als GbR oder GdbR abgekürzt wird, als aufgelöst.

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Diese Gesellschaftsform zeichnet sich vor allem dadurch aus, damit man sie sehr leicht gründen kann und auch kein Kapital als Einlage notwendig ist, wie es bei der GmbH der Fall ist. So kann man eine solche Gesellschaft auch mündlich gründen, wenngleich das nicht empfehlenswert ist. Ein Gesellschaftsvertrag mit klaren Regelungen, sei es bezüglich Einlagen, aber auch der Verteilung von Verlusten und Gewinnen, ist geboten. Bei dieser Gesellschaftsform muss man eines beachten, sie ist keine juristische Person wie es bei anderen Rechtsformen der Fall ist.

Das bedeutet, die Gesellschaft ist kein eigenständiges Rechtsobjekt. Sondern vielmehr sind das immer die einzelnen Gesellschafter. Das macht sich auch in verschiedenen Bereichen, wie der Namensgebung und auch bei der Haftung bemerkbar. So muss der Unternehmensname bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts immer auch die Namen der Gesellschafter enthalten. Je Anzahl der Gesellschafter und Ausgestaltung der Gesellschaft kann es hier auch Abweichungen im Einzelfall geben. Im Bezug auf die Haftung, so haften hier alle Gesellschafter im gleichen Umfang in einem Haftungsfall. Und das unabhängig davon, ob beispielsweise nur ein Gesellschafter den Haftungsfall ausgelöst hat.

Es gibt keine Haftungsbeschränkung bei der Gesellschaft

Bei der Gesellschaft gibt es auch keine Haftungsbeschränkung. Das bedeutet konkret, reicht beispielsweise das Gesellschaftsvermögen nicht aus, haften die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen. Eine Haftungsbeschränkung ist bei dieser Gesellschaftsform nicht möglich, auch nicht über den Gesellschaftsvertrag. Gleiches gilt auch, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Verklagt wird hierbei nicht die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Ermangelung eine juristische Person zu sein, sondern ausschließlich die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit.

Wenn man weitere Fragen hat

Hat man jetzt noch Fragen zu dieser Gesellschaftsform oder benötigt man Unterstützung beim Gründungsprozess wie dem Gesellschaftsvertrag, so kann man jederzeit kostenfrei bei uns anfragen.

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