Gesellschafter-Geschäftsführer

Es gibt zwei Arten von Geschäftsführern: Den Fremd-Geschäftsführer und den  Gesellschafter-Geschäftsführer. Denn eine Gesellschaft benötigt immer einen offiziellen Vertreter, um handlungsfähig zu sein. Dieser Vertreter ist dann eine juristische Person.

Kapitalgesellschaften sind voll steuerpflichtig und rechtsfähig, von daher können sie steuerrechtlich verbindliche Verträge mit Geschäftsführern abschließen (Fremd oder Gesellschafter). Das Gehalt des Geschäftsführers kann von der Steuer abgesetzt werden, gleichzeitig können Vereinbarungen und Vergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.

Gesellschafter-Geschäftsführer – Implikationen

Ein Geschäftsführer vertritt eine GmbH nach außen und ist berechtigt, Geschäfte in ihrem Namen zu machen und Verträge jeder Art abzuschließen. Die Pflichten und Rechte gegenüber einer GmbH sind dann durch den Anstellungsvertrag geregelt. Eine grobe Pflichtverletzung kann zur Abberufung des Geschäftsführers führen, jedoch sind diese Klauseln lediglich aus innerbetrieblichen Sicht bindend. Wie jeder andere Arbeitnehmer, kann der Geschäftsführer bei groben Fehlern haftbar gemacht werden.

Was ist aus steuerrechtlicher Sicht zu beachten?

Ein Geschäftsführer ist ein Arbeitnehmer und wird aus steuerrechtlicher Sicht als ein ebensolcher behandelt. Was folgt daraus?
– ein Geschäftsführer ist lohnsteuerpflichtig. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Fremdgeschäftsführer oder einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt.
– ein Anstellungsvertrag bzw. Arbeitsvertrag ist notwendig, um einen Geschäftsführer beschäftigen zu können. Dieser Vertrag muss die Höhe seiner Vergütung festlegen. Die Vergütung eines Geschäftsführers zählt zu den Betriebsausgaben und muss steuerlich berücksichtigt werden.

Was ist der Unterschied zwischen einem Fremdgeschäftsführer und einem Gesellschafter-Geschäftsführer?

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist meist auch der so genannte beherrschende Geschäftsführer. Ein beherrschender Geschäftsführer besitzt mindestens 50% der Stammkapitals einer GmbH. Entscheidend ist, dass ein beherrschender Geschäftsführer stets in der Lage ist, seinen Willen uneingeschränkt durchzusetzen. Dadurch kann er die Höhe seiner Vergütung selber bestimmen. Ein Fremdgeschäftsführer erhält hingegen keine Anteile am Gewinn der Firma.

Auch die Anstellung mehrerer Geschäftsführer ist denkbar. Der Vertrag eines Geschäftsführers muss die Vereinbarungen einheitlich regeln.
Das Gehalt eines Geschäftsführers muss angemessen sein. Welches Gehalt angemessen ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Dazu zählen unter anderem Sachbezüge, Pensionsbezüge und Sachvergütungen. Bei überhöhten Löhnen könnte der Verdacht einer Gewinnauslagerung von der GmbH auf den Geschäftsführer aufkommen. Eine solche Gewinnausschüttung wiederum führt zu einer höheren Besteuerung der GmbH.

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