Gewerbebetrieb

Unter dem Begriff Gewerbebetrieb versteht das Gesetz eine selbstständige Betätigung, welche unternommen wird, um einen Gewinn zu erzielen und den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Eine weitere Voraussetzung ist die Art der Tätigkeit: Die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufes oder einer anderen selbstständigen Arbeit werden eben nicht zum Gewerbetrieb gezählt.

Gewerbebetrieb – Implikationen

Mit der Anerkennung als Gewerbe ergeben sich verschiedene Rechte und Pflichten. So ist ein eingerichteter arbeitender Betrieb durch das Bürgerliche Gesetzbuch laut §823/BGB unter „sonstiges Recht“ gegen rechtswidrige Eingriffe geschützt. Zusätzlich muss ein Gewerbe aber die Absicht eine Einkunft zu erwirtschaften nachweisen. Damit kann ein Betrieb nur dann als Gewerbe angemeldet werden, wenn er eine Gewinnerzielungsabsicht hat und Teil des allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrs ist.NAch §2 EStG gelten:

  • Selbstständigkeit
  • Nachhaltigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  • keine selbstständige Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft
  • der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung muss überschritten sein

Wichtig ist daher, dass Steuersparmodelle nicht als Gewerbe zu verstehen sind, da diese nicht eine Gewinnerzielungsabsicht haben. Im Steuerrecht wird ein Gewerbebetrieb einer von vier Arten von Gewerbetrieben zugeordnet:

  • Ein Gewerbe wird als Einzelgewerbetreibender ausgeführt, weshalb der Betrieb allein aufgrund der gewerblichen Tätigkeit unter das Gewerbesteuerrecht fällt.
  • Eine Personengesellschaft wird kraft Rechtsform gewerblich, wenn sie eine Tätigkeit entsprechender Natur ausführt oder laut Gesetz als gewerblich gilt (gemäß : § 15 III Nr. 2 EStG)
  • Eine Kapitalgesellschaft und dieser gleichgestellten Personen fallen ebenfalls unter das Gewerberecht und werden somit Gewerbesteuern zahlen müssen.
  • Aber auch sonstige juristische Personen des Privatrechts und Vereine können unter diese Steuer fallen: Aufgrund des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes werden diese Personengruppen ebenfalls vom Recht als gewerblich gesehen und behandelt.

Jeder Gewerbebetrieb muss Gewerbesteuer abführen, die üblicherweise nicht an das Finanzamt, sondern direkt an die Gemeinde geht. Normalerweise beträgt diese Steuer etwa 15 Prozent des Nettogewinns. Um den abzuführenden Betrag richtig zu berechnen, sollte eine Beratung bei einem Steuerberater in Anspruch genommen werden. Dabei wird der richtige Betrag auf jeden Fall richtige ermittelt und eine zu hohe oder zu niedrige Abgabe an die Gemeinde vermieden. Die Gewerbesteuer kennt den Freibetrag von 24.500 Euro und gilt nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z. B. GbR, KG), nicht aber für Kapitalgesellschaften.

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