Gewinnausschüttung

Eine Gewinnbeteiligung in Form einer Gewinnausschüttung liegt vor, wenn sie auf einem gesellschaftsrechtlichen Vertrag beruht (offene Gewinnausschüttung) oder den Aktionären in irgendeiner Weise ein geldwerter Vorteil zuteil wird (versteckte Gewinnausschüttung).

Gewinnausschüttung – Implikationen

Zur Ausschüttung verdeckter Gewinne und damit Kapitalerträge zählen beispielsweise überhöhte Vorstandsbezüge, unangemessene Mieten für den Betrieb des Gesellschafters oder nahestehender Personen (Beispiel: Eheleute, Kinder) etc.. Werden beispielsweise Anteile an einer Genossenschaft im Betriebsvermögen oder einer GmbH gehalten, ist die Ausschüttung Bestandteil der Betriebseinnahmen. Im Falle einer Unternehmensaufspaltung bilden die Anteile der Betriebsmittelgesellschaft in der Regel einen gebrauchten Anteile der Anteilseigner der Eigentümergesellschaft.

Gewinnausschüttungen bei einer GmbH

Unternehmensaktionäre erwarten typischerweise im ersten Halbjahr eine Dividendenzahlung von der GmbH oder ihrer Beteiligungsgesellschaft. Nicht alle Aktionäre sind mit der Dividende zufrieden oder zögern, auf der Hauptversammlung über die Ausschüttung abzustimmen. Viele Menschen wissen, dass nur die Hälfte nach den Steuern übrig bleibt. Dies stimmt aber nicht ganz. Unternehmensdividenden unterliegen einer Abgeltungsteuer von 25 %. Mit einem Solidaritätszuschlag von 26,375 %. Bei einer Dividende von 100 € erhalten die Aktionäre rund 73,62 Euro. Der Grund für diesen niedrigen Steuersatz liegt darin, dass die Gesellschaft bereits Körperschafts- und Gewerbesteuern auf Gewinne entrichtet hat. Das isdt vollkommen unabhängig davon, ob oder ob überhaupt Gewinne ausgeschüttet werden.

Entscheidet sich der Gesellschafter für Werbungskosten in Verbindung mit dem Eintritt in die Gesellschaft (Beispiel: finanzielle Interessen), kann es sich lohnen, ein Teileinkünfteverfahren zu beantragen. Die Möglichkeit des Teileinkünfteverfahrens kombiniert den Vorteil, Dividenden nur zu 60 % zu besteuern und alle Ausgaben als Werbungskosten für die gleiche Summe abzuziehen. Aktionäre können das Teileinkünfteverfahren wählen, wenn sie mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft halten oder mindestens 1 % halten und für die Gesellschaft arbeiten. Entstehen keine zusätzlichen Werbungskosten, kann auf den Teilertragsanspruch verzichtet werden.

Zumindest für eine derartige Gesellschaftsbeteiligung kann jedoch keine weitere Anträge gestellt werden. Aktionäre müssen Dividenden in der Regel nicht in der eigenen Steuererklärung angeben. Weil das Unternehmen die Abgeltungsteuer zuzüglich der damit verbundenen Steuern zahlt und weniger steuerpflichtige Dividenden an die Aktionäre zahlt. Anders verhält es sich, wenn der persönliche Steuersatz des Aktionärs weniger als 25 % beträgt. Dann ist es lohnenswert, eine sogenannten „Günstigerprüfung“ zu beantragen. Die Beantragung einer günstigeren Prüfung ist kaum ein Problem: Die Steuerbehörde, also das Finanzamt, prüft nur, ob der individuelle Steuersatz kleiner als der Abgeltungssteuersatz ist. In diesem Fall wird eine pauschale Quellensteuer zurückerstattet. Andernfalls gilt die Anfrage als nicht erfüllt und der damit verbundene Zuschlag von 25 % bleibt bestehen.

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