Gewinnermittlung

Das Thema Gewinnermittlung betrifft alle Unternehmen. Kapitalgesellschaften, Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, müssen ihren Gewinn oder Verlust gegenüber Finanzamt belegen. Meist erfolgt diese Rechnung am Ende eines Wirtschaftsjahres. Gesetzlich sind sie entweder dazu verpflichtet, oder sie haben die Wahl einer Gewinnermittlungsart. Die Gewinne oder Verluste werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt (Abschnittsbesteuerung, § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 EStG). Es gibt mehrere Methoden im Einkommenssteuerrecht, um den Gewinn zu berechnen.

Gewinnermittlung im Einkommenssteuerrecht?

Die Gewinnermittlung kann nach unterschiedliche Modellen erfolgen. In der Regel zwischen der Bilanz und der Einnahme-Überschuss-Rechnung. Abweichend davon gilt die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen bei Land- und Forstwirten. Hier alle Fälle im Überblick:

  • Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG
  • Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG
  • Rechnung nach § 4 Abs. 3
  • Betriebsvermögensvergleich>Gewinnermittlung nach § 13a EStG
  • Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG
  • Betriebsvermögensvergleich Gewinnermittlung durch Schätzung (§ 162 AO; nach h.M. aber keine eigenständige Gewinnermittlungsmethode)

Dabei sind die Einnahmen-Überschussrechnung und der Vermögensvergleich grundsätzlich gleichwertige Methoden. Wenn der oder die Steuerpflichtige keine Wahl getroffen hat, gilt nach § 4 Abs. 1 EStG-Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Das Recht zur nach § 4 Abs. 3-Rechnung haben Steuerpflichtige (m/w/d), wenn keine gesetzliche Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung besteht. Die Gewinnermittlung kann also auch geschätzt werden. Steuerpflichtige können sich freiwillig für die § 4 Abs. 3-Rechnung entscheiden. Sie können dann den Gewinn auch durch eine ordnungsgemäße Buchführung ermitteln. Einzelunternehmer erstellen eine Gewinnermittlungsübersicht und senden sie dann an das Finanzamt.

Unter strengen Voraussetzungen wird der Gewinn durch die Finanzbehörden nach § 162 AO geschätzt. Das stellt aber keine zusätzliche Gewinnermittlungsart dar, da die Schätzung eine Korrektur des Gewinns auf der Basis einer der o.a. Gewinnermittlungsarten beruht. Insbesondere erfolgt die Schätzung nach den Gewinnermittlungsarten des § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG.

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