GmbH-Gesellschafter

Ein GmbH-Gesellschafter hat spezielle Rechte und Pflichten, die sich einerseits aus dem GmbH-Recht und anderen Rechtsvorschriften ergeben und andererseits durch den jeweiligen Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft geregelt werden. Rechte und Pflichten von GmbH-Gesellschaftern können Einzelpersonen und Kollektivgesellschaften sein: Die Rechte oder Pflichten einer Einzelperson sind die Ansprüche oder Pflichten eines jeden Gesellschafters, die Rechte und Pflichten der Kollektivgesellschaft beziehen sich stets auf jeden Gesellschafter der kompletten GmbH. Sowohl Rechte als auch Pflichten des Gesellschafters sind stets mit seiner Beteiligung an der Gesellschaft verbunden. Bei Verkauf werden sie an den neuen Besitzer weitergegeben.

GmbH-Gesellschafter- Implikationen

Ein Gesellschafter der GmbH besitzt Anteile der Gesellschaft. Er kann sich direkt als Anteilseigner des Fonds beteiligen oder sich später durch den Rückkauf von Aktien der Gesellschaft an der Kapitaleinlage beteiligen. Gemäß § 5 GmbHG ist für die GmbH-Gründung ein Stammkapital von 25.000 Euro notwendig. Für die Kapitaleinlage, also die entsprechende Kapitaleinlage eines Gesellschafters, gibt es nach dem Gesetz her keine bestimmte Höhe. Der Betrag ist nicht für alle Gesellschafter gleich. Weitere Rechte und Pflichten der Gesellschafter, insbesondere das Stimmrecht in der Hauptversammlung, richten sich nach § 47 GmbHG nach der Höhe des eingebrachten Kapitals.

Welche Rechten und Pflichten hat ein GmbH-Gesellschafter?

1. Rechte:

Die Individualrechte lassen sich in Führungs-, Eigentums- und Auskunftsrechte unterteilen, während die Gesellschafterpflichten weiter in die Bereiche Beitragspflichten, Treuepflichten und Wettbewerbsverbote unterteilt werden. Tatsächlich sind die monetären Anforderungen der Partner besonders wichtig. Das Recht auf Dividenden ist ein bedeutendes Recht jedes Gesellschafters. Die Gewinnverteilung richtet sich nach der Eigenkapitalquote. Satzungen können aber auch die Zuordnung von Köpfen regeln. Die Verwaltungsrechte eines Gesellschafters ist für den Entscheidungsprozess besonders wichtig. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter aufgrund seines Anteils an dem Unternehmen teilnahme- und stimmberechtigt ist. Ein weiteres wichtiges Recht ist das Auskunfts- und Informationsrecht. Der Inhalt umfasst nach § 51 a GmbHG das Recht auf Einsichtnahme in Werke, Bücher und Schriftverkehr des Unternehmens.

2. Pflichten:

Eine der Hauptpflichten ist die Treuepflicht. Ein Gesellschafter ist verpflichtet, dem Unternehmen Loyalität entgegenzuwirken, die gewünschten Ziele des Unternehmens zu fördern und Schaden vom Unternehmen abzuwenden. In manchen Fällen kann sich das Wettbewerbsverbot auch aus einer Treuhandverpflichtung ergeben. Wettbewerbsverbote bedeuten Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung. Wettbewerbsverbote können auch einzelvertraglich vereinbart werden, wenn sie nach § 112 HGB nicht bereits gesetzlich vorgesehen sind. Eine ausdrückliche Vereinbarung kann sich aber aus einer Treuepflicht ergeben.
Das Wettbewerbsverbot nach geltendem GmbH-Recht besteht jedoch dahingehend, wenn der jeweilige Gesellschafter genug Einfluss hat. Wettbewerbsverbote auf vertraglicher Basis können für die Gründungsphase der Gesellschaft und auch für eine spätere Nachvertragszeit vereinbart werden.

Darüber hinaus zählen zu den Pflichten eines GmbH-Gesellschafters die Treuepflicht, die Mitwirkungspflicht und das Wettbewerbsverbot. Die bedeutendste Pflicht eines Gesellschafters ist die Einzahlung des eingebrachten Kapitals. Kein Gesellschafter kann von dieser Verpflichtung befreit werden, das eingebrachte Kapital ist direkt an die Aktien der Gesellschaft gebunden. Zudem stellt die Einlagepflicht sicher, dass das Unternehmen über das nötige Startkapital für die Unternehmensgründung verfügt.

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