Die Gesetzliche Haftung ist in der Abgabenordnung (kurz: AO) definiert. Sie findet grundsätzlich nach Kraft Gesetz Anwendung.
Haftung – Implikationen
Die Haftung wird in folgende Themenbereiche gegliedert:
- Haftungstatbestände
- Zugänglichkeit
- Vertreterhaftung
- Betriebsübernehmerhaftung
- Kraft zivilrechtlichem Gesetz
- Nach §§ 71, 72, 72 a, 73 und 74 der Abgabenordung
Im Steuerrecht haftet der Haftungsschuldner mit seinem eigenen privaten Vermögen für eine fremde Steuerschuld. Somit kann der Haftungsschuldner nicht gleichzeitig Steuerschuldner für dieselbe Steuer sein. Voraussetzung für eine Haftung bei der Steuerschuld, ist das Bestehen von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis gegenüber dem Steuerschuldner. Der zugrundeliegende Anspruch muss bisher nicht festgesetzt worden sein und steht einer Haftung nicht entgegen. Dies ist beispielsweise dann der Fall wenn die Kapitalgesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Die Festsetzung der Steuer wird dabei laut § 75 AO vorausgesetzt.
Die Geltendmachung
Gemäß des § 191 Abs. 1 AO kann derjenige mittels Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden wenn er Kraft dem Gesetz für eine Steuer haftet. Es wird zwischen dem Steuerschuldner und dem Haftungsschuldner ein sogenanntes Gesamtschuldverhältnis begründet, sobald die Inanspruchnahme mithilfe des Haftungsbescheids erfolgt (siehe § 44 abs. 1 AO).
Der Haftungsbescheid darf nicht mehr zum Tragen kommen, wenn:
- die bisher nicht festgesetzten Steueransprüche nicht mehr aufgrund des Ablaufes der Festsetzungsverjährung festgesetzt werden können.
- eine Erhebung des Steueranspruches aufgrund Eintritts der Zahlungsverjährung ausgeschlossen ist.
- der Anspruch gemäß § 227 AO gegenüber dem Steuerschuldner erlassen wurde.
Für eine steuerliche Haftung wird in den Steuergesetzen eine Vielzahl von möglichen Tatbeständen festgehalten. Hinzu kommen privatrechtliche Vorschriften. Wird ein außersteuerlicher Tatbestand verwirklicht, muss dieser mit den geltenden Regeln des Erlasses eines Haftungsbescheides geltend gemacht werden. Es kann sich ein Dritter durch einen Vertrag dazu verpflichten für die Steuerschuld eines anderen einzutreten. In diesen Fällen richtet sich der Haftungsinanspruchnahme nach den geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts (siehe § 192 AO). Ein Verwaltungsakt in Form der Durchsetzung eines Haftungsbescheides wäre hier rechtswidrig.
Beispiele für Steuergesetzliche Tatbestände
- Erben für Haftungsschulden Erblasser
- Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter
- Steuerhehlers und Steuerhinterziehers
- Betriebsübernehmer
- Spendenhaftung
- Sachhaftung
- Arbeitgeber für Lohnsteuer
Beispiele für Zivilrechtliche Tatbestände
- Erben bei Fortführung der Firma
- Komplementärs einer Kommanditgesellschaft
- Geschäftsführerhaftung
- Vorstandsmitgliederhaftung
- Aufsichtsratmitgliederhaftung
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