Haushaltsnahe Dienstleistungen

Man spricht steuerrechtlich hier von Haushaltsnahe Dienstleistungen. Dabei nimmt man Dienstleistungen für seinen Haushalt in Anspruch, bspw. für die Haushaltsreinigung, für die Kinderbetreuung oder die Gartenpflege.

Haushaltsnahe Dienstleistungen – Implikationen

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt 20 % der begünstigten Aufwendungen. Wobei man eines dabei beachten muss, es gibt jährlich eine Höchstgrenze. Diese Höchstgrenze liegt aktuell bei 4000 Euro im Jahr. Nur in diesem Umfang kann man Rechnungen zu Dienstleistungen im Haushalt auch geltend machen. Alles was darüber hinaus geht, kann nicht berücksichtigt werden. Die Geltendmachung verringert entweder die anfallende Steuerlast oder es kann auch zu einer Steuererstattung führen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen- und Handwerkerleistungen nach §35a EStG

Was zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört, ist sehr klar geregelt. Dazu gehört:

  • Wohnung reinigen
  • Fenster putzen
  • Teppich reinigen
  • Hausmeisterdienste wie Schneeräumen etc.
  • Mahlzeiten vorbereiten
  • Wäsche bügeln
  • Gartenpflege (Rasen mähen, Hecke schneiden, Unkraut jäten, Bäume fällen)
  • Winterdienst
  • Pflege- und Betreuungskosten, sofern diese im Haushalt entstehen
  • Krankenpflege

Handwerkerleistungen gehören im übrigen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Für Handwerkerleistungen gibt es im Steuerrecht eine gesonderte Regelung.

Ein Punkt muss immer bei haushaltsnahen Dienstleistungen beachten, sie dürfen nur dann geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich auch im eigenen Haushalt entstanden sind. Erfolgt die Krankenpflege oder die Pflege in einem Heim oder bei einem externen Dienstleister, ist das keine Dienstleistung die man geltend machen darf.

So kann man haushaltsnahe Dienstleistungen steuerrechtlich geltend machen

Möchte man die Dienstleistungen, die im eigenen Haushalt erbracht worden sind, gegenüber dem Finanzamt geltend machen, so setzt das die Abgabe einer Einkommensteuererklärung voraus. In der Steuererklärung kann man dann die Dienstleistungen geltend machen. Wichtig dabei: Man muss die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung beachten, damit es vom Finanzamt auch anerkannt werden kann. Zudem muss man jede Rechnung die man von einem Dienstleister bekommen hat, aufheben. Falls es hier durch das Finanzamt zu einer Anforderung der Rechnungsbelege kommt. Die Pflicht zur Aufbewahrung liegt aktuell bei rund zwei Jahren. Erst danach ist eine Vernichtung der Belege zulässig.

Wir sind als Steuerberatung auf das Thema haushaltsnahe Dienstleistungen spezialisiert – Jetzt kostenfrei anfragen!

Kostenfreie Beratungsanfrage

    Weitere Informationne zur Bearbeitung der Anfrage