Herstellungskosten

Herstellungskosten stellen alle Aufwendungen dar, welche durch den Verbrauch von Gütern sowie der Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung, dessen Erweiterung oder über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Wirtschaftsgutes bzw. des Vermögensgegenstandes entstehen (siehe hierzu § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB).
Neben den Anschaffungskosten bilden die Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die AfA bzw. Abschreibungen des Wirtschaftsgutes oder Vermögensgegenstandes (siehe § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB, R 7.3 Abs. 1 EStR und § 7 EStG).
Steuerrechtlich betrachtet, sind in die Herstellungskosten nach R 6.3 Abs. 1 EStR die Gemeinkosten mit einzubeziehen. Aufgeführt werden hierbei Beispielhalft in Abs. 2 die Material- und Fertigungsgemeinkosten. Neben den anfallenden Kosten in einem Unternehmen für die Produktion, etc. können ebenfalls Gebäudeherstellungskoten steuerlich abgesetzt werden.

Steuerliche Betrachtung

Die Gebäudeherstellungskosten sind ebenfalls steuerlich anrechenbar unter bestimmten Voraussetzungen.
Zu den Gebäudeherstellungskosten zählen:

  • Bauhandwerkerzahlungen
  • Übliche Erdarbeiten und Ausschachtungsarbeiten
  • Statik und Architektenhonorare
  • Erstinstallationen von Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetz
  • Baugenehmigungs- und Bauabnahmekosten
  • Umzäunungen inkl. lebende Umzäunungen wie Büsche, Hecken und Bäume
  • Ablöse- und Abstandszahlungen
  • Entfernung von Betriebsvorrichtungen
  • Fahrtkosten zur Baustelle
  • Aufwendungen für übliche Erdarbeiten
  • Aufwendungen für eine Zwangsräumung bei teilweiser Bebauung des vorgesehenen Grundstücks. Hier stellen die Herstellungskosten die später errichteten Gebäude. Betrifft die Aufwendung eine Freifläche, handelt es sich bei den Anschaffungskosten um die Kosten für Grund und Boden


Nicht alleine zu den Gebäudeherstellungskosten zählen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, da die Wohnungen aufgrund Verwahrlosung und Abnutzung nicht mehr den zeitgemäßen Wohnvorstellungen entsprechen. Damit können diese Wohnungen nicht mehr vermietet werden (siehe BFH-Urteil vom 13.10.1998, IX R 61/95, BStBI II 1999, 282).
Erfolgt ein Teil- oder sogar Vollständiger Abriss eines bestehenden Gebäudes können steuerrechtlich betrachtet entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben entstehen.

Hier sind vier verschiedene Szenarien denkbar:

  • Abriss eines selbst hergestellten Gebäudes
  • Gebäudeerwerb ohne Abbruchabsicht
  • Gebäudeerwerb mit Abbruchabsicht
  • Abriss eines zum Privatvermögen geltenden Gebäudes und anschließendem Neubau zur betrieblichen Nutzung

Besonderheiten

Besonderheiten entstehen bei der Umsatzsteuer und bei Erhalt von Zuschüssen. Bei Zuschüssen erhält der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, sobald Anlagegüter mit Zuschüssen aus privaten oder öffentlichen Mitteln hergestellt oder angeschafft werden. Entweder werden die Zuschüsse als Betriebseinnahmen angegeben oder sie werden als erfolgsneutral behandelt.

Herstellungskosten stellen alle Aufwendungen dar, welche durch den Verbrauch von Gütern sowie der Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung, dessen Erweiterung oder über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Wirtschaftsgutes bzw. des Vermögensgegenstandes entstehen (siehe hierzu § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB).
Neben den Anschaffungskosten bilden die Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die AfA bzw. Abschreibungen des Wirtschaftsgutes oder Vermögensgegenstandes (siehe § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB, R 7.3 Abs. 1 EStR und § 7 EStG).
Steuerrechtlich betrachtet, sind in die Herstellungskosten nach R 6.3 Abs. 1 EStR die Gemeinkosten mit einzubeziehen. Aufgeführt werden hierbei Beispielhalft in Abs. 2 die Material- und Fertigungsgemeinkosten. Neben den anfallenden Kosten in einem Unternehmen für die Produktion, etc. können ebenfalls Gebäudeherstellungskoten steuerlich abgesetzt werden.

Steuerliche Betrachtung


Die Gebäudeherstellungskosten sind ebenfalls steuerlich anrechenbar unter bestimmten Voraussetzungen.
Zu den Gebäudeherstellungskosten zählen:

  • Bauhandwerkerzahlungen
  • Übliche Erdarbeiten und Ausschachtungsarbeiten
  • Statik und Architektenhonorare
  • Erstinstallationen von Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetz
  • Baugenehmigungs- und Bauabnahmekosten
  • Umzäunungen inkl. lebende Umzäunungen wie Büsche, Hecken und Bäume
  • Ablöse- und Abstandszahlungen
  • Entfernung von Betriebsvorrichtungen
  • Fahrtkosten zur Baustelle
  • Aufwendungen für übliche Erdarbeiten
  • Aufwendungen für eine Zwangsräumung bei teilweiser Bebauung des vorgesehenen Grundstücks. Hier stellen die Herstellungskosten die später errichteten Gebäude. Betrifft die Aufwendung eine Freifläche, handelt es sich bei den Anschaffungskosten um die Kosten für Grund und Boden

Nicht alleine zu den Gebäudeherstellungskosten zählen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, da die Wohnungen aufgrund Verwahrlosung und Abnutzung nicht mehr den zeitgemäßen Wohnvorstellungen entsprechen. Damit können diese Wohnungen nicht mehr vermietet werden (siehe BFH-Urteil vom 13.10.1998, IX R 61/95, BStBI II 1999, 282).
Erfolgt ein Teil- oder sogar Vollständiger Abriss eines bestehenden Gebäudes können steuerrechtlich betrachtet entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben entstehen.

Hier sind vier verschiedene Szenarien denkbar:

  • Abriss eines selbst hergestellten Gebäudes
  • Gebäudeerwerb ohne Abbruchabsicht
  • Gebäudeerwerb mit Abbruchabsicht
  • Abriss eines zum Privatvermögen geltenden Gebäudes und anschließendem Neubau zur betrieblichen Nutzung

Besonderheiten

Besonderheiten entstehen bei der Umsatzsteuer und bei Erhalt von Zuschüssen. Bei Zuschüssen erhält der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, sobald Anlagegüter mit Zuschüssen aus privaten oder öffentlichen Mitteln hergestellt oder angeschafft werden. Entweder werden die Zuschüsse als Betriebseinnahmen angegeben oder sie werden als erfolgsneutral behandelt.

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