Die Innergemeinschaftliche Lieferung ist ein Steuerbefreiungstatbestandes, der EU-weit bzw. grenzüberschreitend wirkt. Entsprechende Regelungen wurden Anfang der 90-er Jahre eingeführt, um den europäischen Binnenmarkt zu stärken.
Innergemeinschaftliche Lieferung – Implikationen
Eine innergemeinschaftliche Lieferung bei folgenden Voraussetzungen vor:
- der Empfänger ist ein Unternehmer, der Waren für eine natürliche oder juristische Person kauft.
- der Absender verschickt Ware in einen anderen EU-Staat.
- es liegt ein Nachweis für den Versand der Ware vor.
- die Ware unterliegt im Land des Empfängers der Umsatzsteuerpflicht.
- bei Lieferungen von Fahrzeugen können auch natürliche oder juristische Personen Empfänger sein.
- der Erwerb unterliegt im Empfängerland der Umsatzsteuerpflicht.
Wenn drei oder mehr Unternehmer an dem Geschäft beteiligt sind, handelt es sich um so genanntes innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft. Dies ist wichtig zu berücksichtigen, denn Lieferungen in andere EU-Staaten können unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein.
Die gesetzlichen Grundlagen zur Steuerbefreiung sind durch die §§ 4 Nr. 1b und 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie §§ 17a bis 17c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) geregelt.
Worauf muss man achten?
Im Falle einer innergemeinschaftlichen Lieferung hat der Empfänger die Umsatzsteuer zu entrichten. Die Besteuerung erfolgt nach den Gesetzen seines Staates. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind meldepflichtig: Sie müssen in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen angegeben werden. Der Absender hat zudem eine zusammengefasste Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern zu senden. Wie oft die Meldung zu erfolgen hat, hängt von der Häufigkeit der Lieferungen ab. Eine innergemeinschaftliche Lieferung führt aus gesetzlicher Sicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb.
Dies gilt nicht im Falle des Lieferung an eine Privatperson oder eine juristische Person. Je nach den Gesetzen seines Landes, kann der Absender umsatzsteuerpflichtig sein. Versendet der Unternehmer innerhalb Deutschland, ist er ebenfalls steuerpflichtig. Dasselbe gilt, wenn er keine Waren, sondern z. B. Dienstleistungen versendet. Wie erfolgt der Nachweis?
- der Unternehmer hat seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen. Dafür muss er seine Umsatzsteuernummer vorlegen.
- der Empfänger der Lieferung muss nachgewiesen werden, z. B. durch eine Quittung oder Belegnachweis.
- der liefernde Unternehmer hat Belegnachweis sowie Buchnachweis über die Lieferung zu führen.
Wir sind als Steuerberatung auf das Thema Innergemeinschaftliche Lieferung spezialisiert – Jetzt kostenfrei anfragen!