Innergemeinschaftlicher Erwerb

Nach § 1a Abs. 2 UStG ist ein i. E. „das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach Deutschland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung“. Wenn Sie sich als Unternehmer Waren aus einem EU-Land in Deutschland liefern lassen, handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Gesetze dazu wurden eingeführt, um den europäischen Binnenmarkt zu stärken und den Austausch von Waren innerhalb des europäischen Binnenmarktes zu erleichtern.

Innergemeinschaftlicher Erwerb- Implikationen

Wenn Sie Waren von einem Unternehmen in Deutschland kaufen, muss der Verkäufer darauf Umsatzsteuer zahlen. Wenn Sie dagegen im Ausland einkaufen, erhält der deutsche Staat keine Umsatzsteuer. Als Entschädigung berechnet er dann eine Einfuhrumsatzsteuer, manchmal auch Zoll. Um die Bürokratie innerhalb der Europäischen Union einzudämmen, entfällt diese Einfuhrumsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Einkäufen. Allerdings muss die Umsatzsteuer in der deutschen Steuererklärung berücksichtigt werden. Dies ergibt sich auch aus § 3d UStG (Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs) – der Umsatz wird im Bestimmungsland des Empfängers entrichtet.

Von einem innergemeinschaftlichen Erwerb spricht man, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Erwerber ist Unternehmer und erwirbt den Gegenstand für das Unternehmen.
  2. Der Käufer ist eine juristische Person.
  3. Die Lieferung ist entgeltlich.
  4. Es gibt keine Sonderregeln, die hier Anwendung finden.

Steuerliche Situation

Innereuropäische Erwerbe unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. Nach geltendem Recht ist dies der Normalsteuersatz von 19 Prozent oder der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Im Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung sind solche Umsätze in Zeile 33 (steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb mit Steuersatz von 19 Prozent) oder Zeile 34 (steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb mit Steuersatz von 7 Prozent) anzugeben. Sie müssen diese Steuer berechnen und bezahlen.
Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis – also der auf der Rechnung oder einem sonstigen Kaufnachweis ausgewiesene Betrag. Als Unternehmen steht Ihnen natürlich auch die Vorsteuer für diesen Betrag zu. Bei i. E. können Sie daher genau diesen Steuerbetrag in Zeile 56 (Vorsteuerbeträge aus i. E. von Gegenständen) Ihrer Voranmeldung nachtragen.
Ausnahmen aus dieser Regel sind:
– der Empfänger unterliegt der Kleinunternehmerregelung, es gelten andere Regeln bezüglich Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug
– der Erwerber tätigt nur steuerfreie Umsätze, z. B. Vermietung eines Hauses
– Land- und Forstwirte

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