Kinder, Kinderfreibeträge

Seitens des Staates wurden einige Möglichkeiten geschaffen, Kinder und die mit Kinder in Verbindung gebrachten Ausgaben zu einem gewissen Teil steuerlich abzusetzen.

Kinder – Implikationen

So kann der Arbeitgeber bereits Beiträge über den ausbezahlten Lohn steuerfrei oder in Zusammenhang mit der Übernahme der Pauschalsteurer dem Arbeitnehmer Brutto und Netto ohne weitere Abzüge zahlen. Hierbei spricht man von der sogenannten Nettolohnoptimierung.

Die Kinder Freibeträge

Grundsätzlich unterscheidet man pro Elternteil den Kinderfreibetrag von den Freibetrag für Erziehungs-, Betreuungs- und Ausbildungsbedarf. Liegen die Voraussetzungen für die Freibeträge nicht vor, werden diese monatlich gekürzt.

Das ausbezahlte monatliche Kindergeld wird zusammen mit der Steuerersparnis beider Freibeträge verrechnet. Somit wirken sich die beiden anderen Freibeträge nur noch bei einem höheren Einkommen steuerlich aus. Im Jahr 2022 beträgt der Kinderfreibetrag 2.730 Euro und für beide Elternteile zusammen 5.460,00 Euro. Derr Betreuungs- Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wurde auf einen Freibetrag von 1.464,00 Euro und für beide Elternteile zusammen auf insgesamt 2.928 Euro angehoben. Damit stehen Eltern insgesamt 4.194,00 Euro bzw. 8.288,00 Euro für beide Elternteile zusammen zur Verfügung.

Ist das Kind bei einem Elternteil gemeldet, kann bei minderjährigen Kindern der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf auf dieses Elternteil mittels eines Antrages zu 100 Prozent übertragen werden, sobald die Eltern nicht zusammen leben.

Bei getrennt lebenden Eltern gibt es zudem eine weitere Ausnahme. Hier kann ein Antrag gestellt werden, um den vollen Kinderfreibetrag au ein Elternteil, bei welchen das Kind lebt, übertragen werden. Dies ist möglich, sobald der Unterhaltpflicht nicht zu mindestens 75 % nachgekommen wird, mangels Leistungsfähigkeit nicht nachgekommen werden kann oder der Elternteil verstorben ist. Die Übertragung führt automatisch auch zur Übertragung des Betreuungsfreibetrages auf das entsprechende Elternteil.

Alleinerziehende

Alleinerziehende erhalten zusätzlich zu den Freibeträgen einen sogenannten Entlastungsbetrag, sobald mindestens ein Kind im Haushalt wohn und dort auch mit dem Wohnsitz gemeldet ist.
Voraussetzung ist hierfür, dass keine Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten stattfindet und sich im Haushalt keine weitere andere volljährige Person befindet bzw. gemeldet ist, außer natürlich der steuerlich zu berücksichtigen Kindes.
Sollten diese Voraussetzungen nur monatsweise und nicht ganzjährig vorliegen, wird pro Monat nur 1/1 des Entlastungsbetrages gewährt. Für ein Kind beträgt der Entlastungsbetrag 4.008,00 Euro. Für jedes weitere Kind kommen zusätzliche 240,00 Euro hinzu.

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