Kinderbetreuungskosten sind Kosten für leibliche Kinder oder Pflegekinder, die im eigenen Haushalt leben. Diese Kosten der Betreuung können steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei gibt es natürlich gewisse Regelungen, die beachtet werden sollten, damit man das Maximum bei einer Rückerstattung durch das Finanzamt für Kinderbetreuungskosten erzielen kann.
Welche Kosten kann ich geltend machen und welche werden nicht berücksichtigt?
Es gibt bestimmte Voraussetzungen, um die Kinderbetreuungskosten geltend zu machen. Es muss sich hierbei, um das leibliche oder Pflegekinder handeln, was im eigenen Haushalt lebt. Kosten für die Betreuung können nur erstattet werden bis zum 14. Lebensjahr des Kindes und wenn ein schriftlicher Nachweis vorliegt, wie z. B. eine Rechnung oder Überweisung. Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt leider nicht.
Weiterhin werden die Kosten nur zurück gezahlt, wenn die Fürsorge des Kindes dabei im Vordergrund steht. Zu solchen Ausgaben zählen Aufwendungen für Kindergarten oder – tagesstätte, Tagesmutter, Krippe, Heim, Hort, aber auch andere Kosten für die Betreuung des Kindes zu Hause. Sobald die Fürsorge nicht mehr „im Vordergrund“ steht, können die entstandenen Kosten nicht vom Finanzamt übernommen werden. Solche Auslagen sind z. B. der Sportunterricht, Verpflegungskosten oder auch Nachhilfeunterricht. Dies sind Kosten, die für die Betreuung des Kindes nicht notwendig und somit zusätzlich sind. Daher können diese nicht berücksichtigt werden.
Ausnahmen bilden „pädagogisch sinnvolle Gestaltungen“, wie das spielerische Erlernen einer Fremdsprache. Auch die Betreuung durch Familienmitglieder kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese Mitglieder selber kein Kindergeld erhalten oder Kinderfreibeträge vorgemerkt sind. So können z. B. die Großeltern für die Betreuung ihrer Enkel finanziell ein wenig entschädigt werden. Weiterhin muss hierfür ein Nachweis geführt werden, in Form eines Vertrages oder einer Überweisung. Auch Fahrtkosten können pauschal mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, solange die genannten Voraussetzungen beachtet werden. Existiert ein Haushalt, in dem ein Elternteil Kindergeld bezieht und der andere nicht, können solche Betreuungskosten innerhalb der Familie nicht erstattet werden. Dies wäre der Fall, wenn der/die neue Lebenspartner/in der Eltern die Betreuung übernimmt.
Es gibt somit einige Punkte, die beachtet und berücksichtigt werden können, wenn es um die Kinderbetreuungskosten und die Erstattung beim Finanzamt geht. Ein Blick darauf ist für Eltern daher lohnenswert.
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