Kurzarbeits-Sonderregelungen bis Ende Juni 2022 verlängert

Die Kurzarbeits-Sonderregelungen wurden durch den Gesetzgeber bis zum 30.06.2022 verlängert. Hierzu gehören unter anderem ein vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld, die Erhöhung der Leistungssätze, der Anspruch auf Kurzarbeitergeld und die Hinzuverdienstmöglichkeiten während dem Bezug des Kurzarbeitergeldes.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

In Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurde ein neues Gesetz erschaffen. Dieses Beinhaltet Kurzarbeits-Sonderregelungen, welches Kurzarbeitergeld und andere Leistungen vereinfacht. Die Regelungen wurden nun bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Bis zum 30. Juni 2022 gelten folgende Erleichterungen als Kurzarbeits-Sonderregelungen:

  • Es müssen lediglich mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein, anstatt den herkömmlichen Drittel der Beschäftigungen um Kurzarbeit beantragen zu können.
  • Die Regelung, dass zuerst Minusstunden aufgebaut werden müssen bevor das Kurzarbeitergeld ausbezahlt wird, entfällt weiterhin.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer dürfen weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten.
  • Verlängert wurde zudem die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes. So können betriebe Kurzarbeitergeld bis zu 28 Monate lang beziehen bzw. beantragen, längstens nur noch bis zum 30. Juni 2022.
  • Sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche sich in Kurzarbeit befinden, einen Endgeldausfall von mindestens 50 Prozent erleiden, wird das entsprechende Kurzarbeitergeld auf 70 Prozent ab dem vierten Bezugsmonat angehoben. Bei Haushalten mit Kinder wird der Prozentsatz auf 77 Prozent angehoben. Gerechnet wird dabei ab März 2020. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld sogar bis auf 80 Prozent und bei Hausalten mit Kindern bis auf 87 Prozent des entfallenen Nettoendgelds.

Hinzuverdienstmöglichkeiten und Förderung der beruflichen Weiterbildung

Vor der Corona-Pandemie galt: Wurde eine Nebentätigkeit nach dem Eintritt in die Kurzarbeit aufgenommen, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Die Kurzarbeits-Sonderregelungen besagen, dass die Aufnahme eines neuen Minijobs nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV während der bestehenden Kurzarbeit anrechnungsfrei bleibt. Dies bedeutet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit können anrechnungsfrei etwas zum Kurzarbeitergeld hinzuverdienen und somit ihr Einkommen etwas aufstocken.

Das Entgelt der Nebentätigkeit bleibt genereell anrechnungsfrei, wenn der Nebenerwerb bereits vor der Kurzarbeit im Hauptberuf bestand.
Für die Zeit nach der Kurzarbeit sollen zudem neue Perspektiven für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch das Beschäftigungsgesetz geschaffen werden. Arbeitgeber, welche den Beschäftigten eine berufliche Weiterbildung während der Kurzarbeit ermöglichen, erhalten die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet und dies bis zum 23. Juli 2023.

Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Beginn der Weiterbildungsmaßnahme während der Kurzarbeit.
  • Träger und Maßnahme sind nach dem SGB III zugelassen.
  • Die Weiterbildungsmaßnahme erfolgt nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz oder dauert länger als 120 Stunden.

In Kombination mit der pandemiebedingten 50-prozentigen Sozialversicherungsbeitragserstattung während der Kurzarbeit, ist es für den Arbeitgeber möglich die Sozialversicherungsbeiträge vollständig zurück zu erhalten.

Daneben werden dem Arbeitgeber für die Ermöglichung der Weiterbildungsmaßnahmen nach SGB III die Lehrgangskosten bis zum 21. Juli 2023 erstattet. Die Rückerstattung ist Abhängig von der jeweiligen Betriebsgröße und beträgt pauschal zwischen 15 Prozent und 100 Prozent. Hiermit sollen starke Anreize für die Arbeitgeber gesetzt werden, um den kurzarbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Weiterbildungsmaßnahme zu ermöglichen.

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