Leistungsaustausch

Bei einem Leistungsaustausch handelt es sich, wenn zwischen zwei Personen von der einen Seite eine Leistung erbracht wurde und von der anderen Seite eine Gegenleistung (in Form eines Entgelt) erbracht wurde. Eine der beiden Seiten, der Leistende oder auch der Leistungsempfänger, muss dabei ein Unternehmer sein. Alle Leistungen, die innerhalb eines solchen Austauschs von Leistungen erbracht werden, unterliegen der Umsatzsteuer.

Wann kommt es zu einem Austausch von Leistungen?

Dies ist zum Beispiel bei einem ganz einfachen Kauf gegen Geld der Fall. Als Beispiel: Ein Händler (Leistungsempfänger) kauft ein Produkt oder eine Dienstleistung von einem Unternehmen (Leistenden) und bezahlt das Unternehmen dafür mit Geld. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung besteht. Wenn ein Obsthändler ein ganzes Warenhaus voller Früchte für einen Euro erwirbt, ist das genauso rechtens und ein Austausch von Leistungen wie wenn er einen im unternehmerischen Umfeld angemessenen Preis dafür bezahlt. Auch ist es ein Austausch von Leistungen, wenn der Leistende (zum Beispiel ein Unternehmen) unverhältnismäßig viel Geld für eine Dienstleistung nimmt. Die Gegenleistung muss also nicht gleichwertig sein.

Doch wie sieht es mit Leistungen aus, die nicht wie vereinbart ausgeführt wurden? Auch hier liegt ein Leistungsaustausch vor. Zum Beispiel handelt es sich trotzdem um einen Leistungsaustausch, wenn jemand einem Bauunternehmer den Auftrag gibt, ihm ein Haus zu bauen. Die Arbeiten wurden begonnen, ein Teil des Geldes wurde bereits gezahlt. Im Prozess kann der Abnehmer des Hauses aber nicht mehr zahlen und das Unternehmen stellt die Arbeiten ein. Obwohl die Leistung nicht abgeschlossen wurde, kam es zu einem Austausch von Leistungen.

Wann liegt kein Leistungsaustausch vor?

Ein Leistungsaustausch liegt ebenfalls nur vor, wenn jemand eine Leistung erbringt, um damit eine Gegenleistung auszulösen (zum Beispiel eine Bezahlung). Leistung und Gegenleistung sind somit direkt miteinander verknüpft.

Dies wäre zum Beispiel bei bestimmten Fällen nicht erbracht. Dazu gehören unter anderem Schadensersatzleistungen, Rückgabe von Lieferungen, Schenkungen, Gesellschafterbeiträgen sowie Mitgliederbeiträgen. In diesen Fällen wird zwar eine Leistung erbracht, aber es wird entweder keine Gegenleistung erwartet (zum Beispiel bei Schenkungen oder Beiträgen) oder der Leistende wie im Falle von Schadensersatzleistung gesetzlich zu dieser Leistung verpflichtet ist.

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