Liebhaberei

Von einer Liebhaberei geht die Finanzverwaltung immer aus, wenn ein Selbstständiger oder ein Unternehmen keine mittel- bis langfristigen Gewinne erwirtschaftet. Grundsätzlich wird mit einer Selbstständigkeit immer eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden. Von dieser Gewinnerzielungsabsicht kann man nicht reden, wenn mit der Selbstständigkeit stetige Verluste verbunden sind oder nur geringe Gewinne.

Maßstab für Liebhaberei

Wenn das Finanzamt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei annimmt, sind die Verluste aus der betrieblichen Tätigkeit steuerlich nicht mehr abziehbar. Auch bei der Gewerbesteuer spielen diese Verluste dann keine Rolle mehr. Geht es um die Einstufung der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht durch die Finanzverwaltung, so gibt es hier keine allgemein gültigen Regelungen.

Gerade neue Unternehmen erwirtschaften in den ersten Jahren oft keine oder nur geringe Gewinne. Aus diesem Grund wird ein junges Unternehmen aber nicht gleich als Liebhaberei eingestuft. In der Regel setzt die Finanzverwaltung hier einen Maßstab von fünf Jahren an. Gleiches kann aber auch je nach Tätigkeit und Wirtschaftslage gelten. Auch hier kann es einige Jahre geben, in denen nur Verluste oder geringe Gewinne erwirtschaftet werden. Gerade da man bei der Einstufung nicht eine feste Grenze hat, kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. So wurde beispielsweise einem Maler unterstellt, er habe mit seiner Kunst keine Gewinnerzielungsabsicht. Der Hintergrund war, es wurden seit 11 Jahren keine Gewinne erwirtschaftet, sondern nur Verluste. Da der Maler an Ausstellungen teilgenommen und ein Atelier betrieben hat, kam der Bundesfinanzhof in einem Urteil zu einem anderen Ergebnis als die Finanzverwaltung. Von einer Liebhaberei ist nicht auszugehen (Urteil vom 6.3.2003, BFH, XI R 46/01).

Wieviel Gewinn muss man erwirtschaften? Als Grenze nimmt hier die Finanzverwaltung in der Regel eine Grenze von 410 Euro maximal im Jahr. Dieser Betrag stellt eine Freigrenze nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG dar, wenn man mit seinem Hobby Geld verdient. Und gerade das unterstellt die Finanzverwaltung. Erwirtschaftet man mit seiner Selbstständigkeit keine oder nur geringe Gewinne, wird diese Tätigkeit auch nicht die Haupttätigkeit zum Lebensunterhalt darstellen.

Unterstellt das Finanzamt Liebhaberei – wird also die Gewinnerzielungsabsicht verneint –, dann sind Verluste, die aus dieser Tätigkeit entstehen, nicht steuerbar; das heißt, sie können steuerlich nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkommensarten verrechnet werden. Vielmehr muss man die Verluste dann tatsächlich selbst tragen. Sollte man mit einer negativen Entscheidung von der Finanzverwaltung konfrontiert werden, empfiehlt sich die Einlegung von einem Einspruch.

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