Eine Lieferung nach §3 UstG eines Unternehmens sind Leistungen, durch die das Unternehmen oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
Lieferung – Implikationen
Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Es liegt ein Gegenstand vor und dieser Gegenstand wird seitens eines Unternehmers einem anderen Unternehmen zur Verfügungsmacht überlassen. Der Leistungsempfänger muss über diesen Gegenstand wie über einen anderen verfügen können. Die Substanz, der Ertrag und der Wert dieses Gegenstands gehen vom Absender auf den Empfänger über.
Lieferung Ausland
Lieferungen ins Ausland sind geregelt durch § 3 Abs. 1a UstG. Eine Lieferung erfolgt hierbei im austretenden Staat. Eine Ausnahme bildet die vorübergehende Verwendung in anderen Mitgliedstaaten. Danach sind innergemeinschaftliche Erwerbe im Bestimmungsland zu versteuern.
Auch unentgeltliche Wertabgaben führen zu einer Lieferung.
Kommissionslieferung
Bei einer Kommissionslieferung handelt es sich nicht um eine zivilrechtliche Lieferung zwischen Auftraggeber und Beauftragtem, sondern um die Beschaffung von Dienstleistungen. Um diesen Vorgang umsatzsteuerrechtlich dokumentieren zu können, ist die Lieferung zwischen Auftraggeber und Kommissionär umsatzsteuerrechtlich fiktiv. Kommissionsgeschäfte liegen vor, wenn der Unternehmer (der Kommissionär) im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt.
Werklieferung
§3 Abs. 4 UstG grenzt die Werklieferung von der Werkdienstleistung ab. Erbringt ein Unternehmer für die Be- oder Verarbeitung einer Sache eine einheitliche Leistung, die Liefer- und sonstige Leistungsbestandteile enthält, ist die Unterscheidung, ob es sich bei der Leistung um eine (Auftrags-)Lieferung oder eine (Auftrags-)Dienstleistung handelt, zu beachten ob der die Leistung erbringende Unternehmer nur Fragen zur Bereitstellung von Nebenleistungen oder Zutaten hat. Verwendet der Unternehmer nicht nur Rohstoffe oder Hilfsgüter, liegt eine Werklieferung vor, deren Ergebnis die Bestimmung des Erfüllungsortes und ggf. der Steuerbefreiung nach den gesetzlichen Bestimmungen der Lieferung ist.
Gehaltslieferung
Von einer Gehaltslieferung nach §3 Abs. 5 spricht man, wenn der Unternehmer bei der Be- oder Verarbeitung der gelieferten Gegenstände anfallende Nebenprodukte oder Abfälle an den Lieferanten zurückgeben muss. Dem Leistungsempfänger wird nur eine Lieferung einschließlich des „Inhalts“ des Dokuments zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe von Nebenprodukten oder Abfällen ist kein Umtausch.
Sonderfall innergemeinschaftliche Lieferung
Versendet ein Unternehmer eines EU-Landes an einen Unternehmer eines anderen EU-Landes, spricht man von einer innergemeinschaftlichen Lieferung . In diesem Fall ist nur der Empfänger, jedoch nicht der Absender umsatzsteuerpflichtig. Die Steuerpflicht wird durch die Gesetze seines Landes geregelt.
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