Mantelkauf

Als Mantelkauf wird der Kauf von Kapitalgesellschaften bezeichnet, welche kein eigenes Kapital, jedoch steuerliche Verlustvorträge besitzen.

Mantelkauf – Implikationen

Bei den Mantelkäufen steht zuerst einmal der Kauf eines Unternehmens im Vordergrund. Dafür gilt es spezielle Kriterien zu beachten und vor allem die Rechtsform einer Gesellschaft spielt hierbei oftmals eine sehr wichtige Rolle. Das Besondere an diesem Kauf stellt der Kauf einer Hülle des Unternehmens dar, wobei die Gesellschaft meist pleite oder wenigstens nicht mehr geschäftsfähig ist. Beim Mantelkauf kann als wesentlicher Vorteil, von der erwerbenden Gesellschaft der „Verlustmantel“ generell zur Ersparnis von Steuern genutzt werden. Hierzu müssen die gekauften Verlustvorträge mit den verlagerten bzw. mit den eigenen Gewinnen verrechnet werden.

Bei dem Mantelkauf handelt es sich daher um einen speziellen Erwerb von Anteilen an einer nicht mehr aktiv arbeitenden Kapitalgesellschaft, die in aller Regel ohne Vermögen ist. Der Kauf dient dabei dem Zweck, dass jene betroffene Gesellschaft durch den Zufluss von neuem Kapital wieder aktiv tätig sein kann.

Der jeweilige Käufer spart sich durch einen Mantelkauf die Kosten einer Gründung, die bei der Neugründung von Unternehmens ansonsten anfallen würden. Zudem kann er die einzelnen Verluste des Unternehmens vor den Mantelkäufen von späteren Gewinnen wieder abziehen, was hohe steuerliche Vorteile mit sich bringen kann, denn nach dem Einkommensteuergesetz sind die negativen Einkünfte in jedem Fall von den positiven Einkünften zu subtrahieren.

Verlustvorträge bei Mantelkäufen bei Personenunternehmen

 Generell kann bei einer Übernahme einer Personengesellschaft aufgrund verschiedener Grundsätze kein Verlustvortrag mit übernommen werden. Einerseits steht diesem die Identität des Unternehmens entgegen und andererseits auch die Unternehmeridentität. Erstere erklärt, dass die Verluste lediglich bei der Gesellschaft verrechnet und daher verwendet werden können, bei der diese angefallen sind. Der zweite Grundsatz besagt dies genauso für den oder die Gesellschafter, denn der Verlustvortrag wird auf die jeweiligen Gesellschafter aufgeteilt.

Da jeder Gesellschafter nun eigenständig seine eigenen Anteile verkaufen kann, erfolgt die Auskunft der untergehenden Verlustvorträge anhand jener Anteile, die den Eigentümer wechseln.

Durch diesen Richtsatz kann es schwierig sein, die Verlustvorträge zu übernehmen, bei einer Kapitalgesellschaft wird dies nach einem anderen Vorgehen vollzogen, da hierbei nicht nach dem bekannten Transparenzprinzip gehandelt werden kann.

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