Mietereinbauten

Führt ein Mieter Bauarbeiten, die keine Instandhaltungskosten darstellen, an einem von ihm gemieteten Objekt oder auf eigene Rechnung durch, spricht man von Mietereinbauten oder Mieterausbauten.

Mietereinbauten- Implikationen

Mietereinbauten sind zu aktivieren als dem Mieter zuzurechnende Sachanlagen, und zwar:

  • entweder als bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn der Mieter rechtlicher Eigentümer ist (offensichtliche Bestandteile) oder wenn der Mieter über Betriebseinrichtungen verfügt, oder
  • oder als unbewegliche Wirtschaftsgüter ab dem Zeitpunkt Betrachtung des besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs oder des wirtschaftlichen Eigentums.

Es gibt vier Arten von Mietereinbauten. Diese sind:

1. Scheinbestandteile
Scheinbestandteile sind Wirtschaftsgüter, die zu einem vorübergehenden Zweck und für Arbeitstätigkeiten erworben werden. Mietdauer:
– Der Gegenstand soll den nachhaltigen Aspekt erfüllen, d.h. der Vermögenswert soll nach Erweiterung wiederverwendbar sein.
Zu den Scheinbestandteilen können auch Gegenstände gehören, die nur für die Dauer des Mietverhältnisses bestimmt sind und im Laufe der Zeit einer natürlichen Person oder einem Betrieb dienen.

2. Betriebsgeräte sind alle Geräte und Maschinen, die zu einem Betriebssystem gehören und unmittelbar dem Geschäftsbetrieb dienen. Dazu zählen Kläranlagen, Brennstoffanlagen, Speisenaufzüge. Betriebseinrichtungen sind bewegliche Wirtschaftsgüter und können entsprechend der Abschreibungstabelle abgeschrieben werden. Betriebseinrichtungen sind von Gebäuden, Gebäudeteilen und Gebäudezubehör zu unterscheiden und getrennt von diesen abzuschreiben.
Betriebsgeräte zählen nicht zu Immobilien.

3. Materielles Wirtschaftsgut, z. B. Mietereinbauten zu privaten Zwecken.

4. immaterielle Wirtschaftsgüter.

Steuerliche Behandlung

Ein Steueranspruch für die Baumaßnahmen hängt davon ab, ob sie dem eigentlichen Geschäftszweck des Mieters dienen. Sie dürfen nicht nur mit dem Ziel erfolgen, den allgemeinen Benutzerkomfort zu verbessern. Kosten für Mietereinbauten werden steuerlich als Herstellungskosten der Betriebsstätte berücksichtigt, wenn sie erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb aufnehmen zu können, z. B. aufgrund von Auflagen der Gewerbe- und Lebensmittelaufsicht.

Die Aufwendungen für die Baumaßnahmen sind in der Mieterbilanz zu aktivieren, wenn folgende Voraussetzungen gemäß H 4.2 (3) EStH erfüllt sind:

  • Es handelt sich um gebäudeunabhängiges Vermögen.
  • Der Mieter hat die Herstellungskosten übernommen.
  • Das Vermögen gehört zum Betriebsvermögen des Mieters.
  • Der Mieter nutzt es länger als ein Jahr zur Erwirtschaftung Einkommen.

Von den Einbauten sind sogenannte Erhaltungsaufwendungen zu unterscheiden. Dies sind Aufwendungen, die für die Erneuerung bestehender Anlagen oder Einrichtungen (z. B. Gebäudeinstandsetzung, Instandhaltung von Einbauten) anfallen. Instandhaltungskosten sind steuerlich und rechtlich anders zu behandeln als Mieterausbauten.

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