Mieterkaution

Die Mieterkaution sind steuerrechtlich einem Mieter zuzurechnen und sie ist daher keine Einnahme aus Verpachtung oder Vermietung. So ist der Vermieter nach § 551 Abs. 3 BGB dazu verpflichtet, die Kaution ihm als Sicherheit überlassene Summe bei einem Kreditinstitut zu jenem für Spareinlagen mit Kündigungsfrist von drei Monaten üblichen Zinssatz festzulegen; die Vereinbarung einer weiteren Form der Anlage ist gem. Satz 2 möglich. Auf dem Kautions- bzw. dem Treuhandkonto von der zuständigen Bank gutgeschriebene Zinsen sind jene Zinsen des Mieters und von ihm als Einkünfte aus einem Kapitalvermögen rechtlich zu versteuern. Dabei erfolgt der Zufluss nach BMF vom 5.11.2002, BStBl I 2002, 1338 im allumfassenden Zinszahlungszeitraum, welcher im Normalfall das Kalenderjahr ist.

Mieterkaution- Regelungen

Die Mieter müssen beim Beginn ihres Mietverhältnisses in der Regel eine Kaution bezahlen. Hiermit möchte sich der Vermieter für jenen Fall absichern, dass ein Mieter seine Pflichten gemäß dem Mietvertrag nicht korrekt erfüllt, Mietzahlungen schuldig bleibt und andere Verpflichtungen.

Die Mieter müssen gemäß der Angaben des Deutschen Mieterbundes eine Mietsicherheit nicht zwangsläufig leisten, sondern lediglich dann, wenn dies im Mietvertrag genau vereinbart ist.

Per Gesetz darf eine Mieterkaution maximal drei Monatsmieten betragen, ohne Heizkostenvoraus- und Betriebskostenzahlungen. So muss die Kaution nicht „auf einmal“ und auch nicht bereits vor Beginn des Mietverhältnisses bezahlt werden. Die Mieterkaution kann ebenfalls in drei Raten bezahlt werden. Dabei wird die erste Rate mit dem Start des Mietverhältnisses fällig. Die folgenden Raten werden danach gemeinsam mit den nächsten Mietzahlungen fällig.

Bei Mietverträgen, welche seit dem 1. Mai 2013 geschlossen wurden, kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn ein Mieter mit einer Sicherheitsleistung in Höhe des Betrages von zwei Mieten in Verzug gerät.

Die Regelungen bei der Mieterkaution

In den allermeisten Fällen vereinbaren der Vermieter und der Mieter eine sogenannte Barkaution. Dabei bekommt der Vermieter den Betrag der Kaution bar ausgehändigt oder überwiesen. Er muss diesen auf einem gesonderten Konto, getrennt von dem übrigen Vermögen, insolvenzfest festlegen. Die Mieter sollten sich die Zahlung dieser Kaution vom Vermieter quittieren lassen bzw. den Bankbeleg aufbewahren. Nach Ende des Mietverhältnisses spätestens, wenn Mieter die Rückzahlung der Kaution fordern, müssen diese nachweisen, dass sie die Kaution auch wirklich gezahlt haben.

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