Mieterzuschuss

Der Mieterzuschuss wird in R21.5 Abs. 3 Satz 1 EStR genau definiert. Die Mietzuschüsse entstehen sobald sich ein Mieter in einem Haus, einer Wohnung oder einem sonstigen Objekten an den Renovierungskosten oder an den Baukosten aktiv beteiligt. Diese Zahlungen werden als Mietvorauszahlungen angesehen, egal ob diese Kosten tatsächlich als verlorene Zuschüsse oder Mietvorauszahlungen geleistet werden.

Mieterzuschuss – Implikationen

Mitvorauszahlungen stellen Einnahmen aus Verpachtung oder Vermietung dar. Diese sind im Jahr des Zuflusses zu erfassen. Als eingenommene Mietzahlung zählt die jeweils tatsächlich geflossene Miete zuzüglich des anteilig gezahlten Vorauszahlungsbetrages. Zuschüsse stellen einen Vermögensvorteil dar, welcher eine Zuschussgeber zur Förderung in seinem eigenen Interesseliegenden Zweck einem Zuschussempfänger gibt.

Es liegt kein Zuschuss vor, sobald das Eigeninteresse des Gebers fehlt. Zudem liegt in der Regel ebenfalls kein Zuschuss vor, wenn ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der erbrachten Leistung des Zuschussempfängers vorhanden ist (siehe R 6.5 Abs. 1 EStR).

Bau- oder Geldleistungen eines Mieters für die Erstellung eines Gebäudes stellen demnach keine Zuschüsse dar, sondern sind ein zusätzliches Nutzungsendgeld für eine Gebrauchsüberlassung des Grundstückes. Beim Vermieter gehören die verlorenen Baukostenzuschüsse zu den Einnahmen aus Verpachtung und Vermietung. Sie wirken sich nicht mindernd auf die Herstellungskosten eines Gebäudes aus. Siehe hierzu das BFH-Urteil vom 28.10.1980, VIII R 34 / 76, BStBI II 1981, 161).

Mieter- und Pächterausgaben

Die Ausgaben eines Pächters oder Mieters können als Instandhaltungskosten, Baukostenzuschüsse oder für die Gebäudeerrichtung durch den Pächter oder Mieter selbst aufgewendet werden. Beteiligt sich der Pächter oder Mieter an den Herstellungskosten eines Gebäudes, welches der Verpächter bzw. Vermieter errichten lässt, spricht man von Baukostenzuschüssen. In der Regel ist der Vermieter wirtschaftlicher und zivilrechtlicher Gebäudeeigentümer. Die Zahlungen sollten nach dem Willen der beiden Vertragsbeteiligten nicht zurückgezahlt, sondern mit der anfallenden Miete verrechnet werden.

Von Instandhaltungskosten ist die Rede, wenn der Pächter oder Mieter vertraglich geregelt die laufenden Instandhaltungskosten übernimmt. Diese stellen keine Einnahmen für den Verpächter oder Vermieter dar. Liegen keine Vertraglichen Verpflichtungen für die Übernahme der Instandhaltungskosten vor und der Pächter oder Vermieter übernimmt diese, handelt es sich um ein zusätzliches Pachtendgeld.

Sobald ein Pächter oder Mieter ein Gebäude auf dem Boden des Grundstückeigentümers errichtet, wird der Pächter bzw. Mieter wirtschaftlicher oder zivilrechtlicher Eigentümer.

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