Mildtätiger Zweck

Ein Mildtätiger Zweck kann von einer Körperschaft verfolgt werden. Es handelt sich hierbei per steuerlicher Definition um die Unterstützung bedürftiger Personen.

Mildtätiger Zweck – Implikationen

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen. Eine Bedürftigkeit kann aus verschiedenen Gründen bestehen. So kann der:

– geistige
– seelische
– körperliche

Zustand oder aber auch die wirtschaftliche Lage verantwortlich sein, wo es einer Hilfe bedarf. Der Mildtätiger Zweck kann hierbei auf verschiedene Weise erfüllt werden durch die Körperschaft. So kann die Erfüllung im Rahmen vom Betrieb von einer Suppenküche, von einer Kleiderkammer oder aber auch von einem Obdachlosenheim sein. Natürlich ist die Bandbreite noch wesentlich größer, was alles ein Mildtätiger Zweck nach § 53 Nr. 2 Satz 6 AO sein kann.

Bei einzelnen Zielrichtungen gibt es in der Abgabenordnung strenge Vorgaben. Zielt die mildtätige Hilfe auf Menschen in einer wirtschaftlichen Notlage ab, so gibt es hier Grenzen. So dürfen die Bezüge nicht das Vierfache des Regelsatzes von der Sozialhilfe aufweisen, damit es sich hier um eine mildtätige Hilfe noch handelt. Ausnahmen von einer solchen Regelung gibt es nur in engen Grenzen, beispielsweise bei Obdachlosigkeit oder bei schwerer Krankheit und fehlendem Versicherungsschutz.

Mildtätiger Zweck und das Steuerrecht

Wird von einer Körperschaft einer der oben genannten Zwecke erfüllt, so erfolgt hier keine Besteuerung mit der Körperschaftsteuer durch das zuständige Finanzamt. Diese Befreiung von der Besteuerung ist mit engen Voraussetzungen verbunden. So muss die individuelle Hilfe der Menschen immer im Blick der Tätigkeit stehen, um die Anforderungen an die Steuerfreiheit erfüllen zu können. Das ist auch der wesentliche Unterschied zur Gemeinnützigkeit.

Bei Mildtätig muss immer das Einzelschicksal aus steuerlicher Sicht im Zentrum der Hilfe stehen. Neben der Besonderheit der Steuerfreiheit, gibt es noch eine weitere. So kann eine Körperschaft die von der Körperschaftsteuer befreit ist, auch Spenden empfangen, um diese für ihre Arbeit verwenden zu können. Der Spender kann hierbei die Spende als Sonderausgabe in seiner eigenen Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Neben der Möglichkeit vom Empfang von Spenden, können vereinnahmte Spenden bei der Körperschaftsteuer als Aufwendung geltend gemacht werden.

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