Organschaft

Eine steuerliche Organschaft ist die Verschmelzung rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer steuerlichen Einheit. Eine rechtlich selbständige Gesellschaft (die Organgesellschaft) wird in eine andere rechtlich selbständige Gesellschaft (die Organträgerin) in der Weise eingegliedert, dass die steuerlichen Vorgänge der Organgesellschaft der Organträgerin grundsätzlich als eigene zugerechnet werden. Dadurch treten beide Unternehmen als ein einziger Steuerpflichtiger auf, wobei sie dennoch ihre steuerliche Selbständigkeit behalten.

Organschaft- Implikationen

Die steuerliche Behandlung der steuerlichen Organschaft bezeichnet man auch als Gruppenbesteuerung.

Berücksichtigung bei der Umsatzsteuer

Eine umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) bedeutet, dass es nur einen Unternehmer im Sinne des UStG gibt. Organträger kann jeder Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG können nur juristische Personen beherrschte Unternehmen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind auch Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG juristische Personen im Sinne dieser Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes. Die Auslegung des Begriffs im Umsatzsteuerrecht unterscheidet sich von der Auslegung in anderen Rechtsgebieten. Die Organschaft betrifft nur die inländischen Unternehmensteile. Weitere Voraussetzung ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der abhängigen Gesellschaft in die Gesellschaft der herrschenden Gesellschaft.
Leistungsbeziehungen zwischen Organkreis und Organträgern sind aus rechtlicher Sicht Innenumsätze und unterliegen somit nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Berücksichtigung bei der Körperschaftssteuer

Voraussetzungen für die ertragsteuerliche Anerkennung sind die wirtschaftliche Verflechtung und der zwischen dem herrschenden und dem abhängigen Unternehmen abgeschlossene und fortdauernde Ergebnisabführungsvertrag gemäß § 14 KStG für mindestens fünf Jahre (im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG). . seine gesamte Gültigkeitsdauer.

Organträger kann eine natürliche Person oder eine Körperschaft sein, wenn diese uneingeschränkt steuerpflichtig sind. Auch eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens kann unter Umständen Organträger sein.

Der so genannte Ergebnisabführungsvertrag wird stets auf mindestens fünf Jahre geschlossen und muss während dieser Zeit auch eingehalten werden. Der gesamte Gewinn wird auf die Organträger übertragen, diese sind im Gegenzug jedoch dazu verpflichtet, für Risiken zu haften und für die Verluste aufzukommen.

Wegen der zwingenden unbeschränkten Steuerpflicht von Organträgerinnen ist eine grenzüberschreitende Organschaft nicht möglich. Grundsätzlich können trotz Welteinkommensprinzip Verluste einer Konzerngesellschaft im Ausland (DBA) nicht mit inländischen Gewinnen verrechnet werden, da die ausländischen Gewinne in Deutschland nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen steuerbefreit sind.

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