Organträger

Als Organträger kommen  unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigungen oder Personengesellschaften, inländische, im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eines ausländischen gewerblichen Unternehmens Organträger infrage.

Organträger– Implikationen

Von einer steuerlichen Organschaft spricht man, wenn eine juristische Person, insbesondere eine Kapitalgesellschaft, einer anderen Gesellschaft tatsächlich und rechtlich untergeordnet ist, so dass die juristische Person als wirtschaftlich unselbstständig anzusehen ist. Die Einkünfte des beherrschten Unternehmens werden dem herrschenden Unternehmen zugerechnet.
Zentrale Voraussetzung des Organschaftsverhältnisses ist die wirtschaftliche Eingliederung der unselbstständigen Tochtergesellschaft in eine Organgesellschaft. Dies ist der Fall, wenn dem herrschenden Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zusteht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG, R 57 KStR2008).

Auch für körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Zwecke ist gemäß § 14 KStG ein Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Organgesellschaft und der Organträgerin erforderlich. Eine wirtschaftliche und organisatorische Einbindung ist nicht mehr erforderlich. Damit weichen die Anforderungen der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft von den Anforderungen der umsatzsteuerlichen Organschaft ab. AktG, mit dem sich ein Unternehmen verpflichtet, seinen gesamten Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen.
Der Gewinnabführungsvertrag wird auf fünf Jahre geschlossen. Er muss im Laufe dieser Zeit kontinuierlich eingehalten werden um steuerlich anerkannt zu werden.

Steuerliche Situation der Organträger

Laut § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG spricht man von einer Organschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor, wenn:

  • eine juristische Person nach dem Gesamtbild und den tatsächlichen Verhältnissen in ein Unternehmen eingegliedert wird: finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch
  • Im Gegensatz zur körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft kann jede juristische Person ein Organ sein, insbesondere eine Kapitalgesellschaft.
  • Von einer finanziellen Eingliederung spricht man, wenn das herrschende Unternehmen an der abhängigen Gesellschaft so beteiligt ist, dass es seinen Willen (durch Mehrheitsbeschluss) durchsetzen oder die abhängige Gesellschaft daran hindern kann, Entscheidungen zu treffen, die von ihrem Willen abweichen. Daher ist eine Stimmenmehrheit (mehr als 50 % der Stimmen der abhängigen Gesellschaft) erforderlich, sofern nicht eine höhere qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (§ 2.8 Abs. 5 UStAE).

Welche Voraussetzungen muss ein Organträger erfüllen?

Folgende Kriterien gelten:

  • Organträger sind Unternehmer.
  • diese Unternehmer über eine nachhaltige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aus, die darauf abzielt, Gewinn zu erzielen und zu maximieren.
  • die Beteiligung an einer Organgesellschaft muss während der gesamten Dauer der Organschaft ausgeübt werden.

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