Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine mögliche Rechtsform bei der Gründung eines Unternehmens. Und diese Rechtsform wird in einem eigenen Gesetz, dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geregelt. Diese Rechtsform kann ausschließlich von Selbstständigen in Anspruch genommen werden, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Hierzu zählen unter anderem Ärzte. Heilpraktiker, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc..
Die Gründung dieser Personenvereinigung erfolgt über einen Notar. Damit ist auch klar, ausschließlich Einzelpersonen können sich unter dieser Rechtsform zsuammenschließen. Voraussetzung dafür ist die Erstellung von einem Partnerschaftsvetrag zwischen den Gesellschaftern.
Die Einlage von einem Mindestkapital muss bei dieser Rechtsform nicht zwingend erfolgen. Es obliegt vielemhr den Partnern im Partnerschaftsvertrag zu regeln, ob ein Vermögen aufgebaut wird, ferner wie Gewinne und Verluste aufgeteilt werden. Regelungen dazu gibt es nicht, es ist die freie Entscheidung der Partner. Die Gründung der Personenvereinigung wird dann vom Notar elektronisch an das Partnerschaftsregister gemeldet. Erst mit diesem Schritt ist sie gegründet und kann arbeiten.
Die Partnerschaftsgesellschaft im Rechtsverkehr
Die Partnerschaftsgesellschaft kann sowohl unter ihrem Namen klagen, aber auch verklagt werden. Beim Namen gibt es noch eine Besonderheit die sich aus dem Gesetz ableitet. So muss der Name bei dieser Rechtsform aus drei Bestandteilen bestehen. Der erste Bestandteil sind die Namen der Partner, dann die Rechtsform Partner und letztlich noch die Berufsbezeichnung.
Die Haftung bei der Partnerschaftsgesellschaft
Eine Besonderheit bei dieser Rechtsform ist die Haftung der Partner. Anders wie man es bei anderen Rechtsformen der Personenvereinigung kennt, gibt es hier eine Haftungsbegrenzung. Damit ist eine Haftung sowohl mit dem Vermögen der Partnerschaft möglich, aber auch mit dem Privatvermögen. Grundsätzlich haften alle Partner der Gesellschaft gemeinschaftlich für Verbindlichkeiten. Die Haftung kann aber begrenzt sein, wenn nur ein Partner die Verbindlichkeit ausgelöst hat und nicht alle Partner. Beispielsweise kann das der Fall sein, wenn die Verbindlichkeit aus einem Auftrag entstanden ist, die ein Partner bearbeitet hat. Dann beschränkt sich die Haftung nur auf den betreffenden Partner.
Steuerrechtlich unterliegt die Partnerschaftsgesellschaft nicht der Gewerbesteuer und je nach Besteuerungsform, auch nicht der Regelbesteuerung. Das kann gerade dann der Fall sein, wenn die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird. Die reguläre Besteuerung der Partner erfolgt über die Einkommensteuer.
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